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Entscheidung 10 Ob 46/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob46/00p

Entscheidungsdatum

23.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** - Stiftung *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Janna K*****, Grafikerin, *****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Dr. Gesa M*****, Ärztin, *****, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Dezember 1999, GZ 39 R 584/99t-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. September 1999, GZ 41 C 771/97f (41 C 357/98z)-31 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegen gehalten:

Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtiger Personen voraus (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Rz 39; RIS-Justiz RS0070217).

Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt; solange dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand. Nicht als regelmäßige Verwendung kann hingegen die Benützung als "Absteigquartier", als Abstellraum, nur im Urlaub oder an freien Wochenenden angesehen werden (Würth/Zingher aaO Rz 41 mwN). Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht (4 Ob 333/98v = immolex 1999, 292/161).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Entscheidung hängt hier - wie in zahlreichen ähnlichen Fällen - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; deren rechtliche Würdigung könnte vom Obersten Gerichtshof im Wege einer außerordentlichen Revision nur dann überprüft werden, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Überschreitung des Beurteilungsspielraumes unterlaufen und ihm eine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen wäre (RIS-Justiz RS0044086, RS0044352). Dies ist aber nicht der Fall. Auch in der Revision wird (nur) die angeblich unrichtige Beurteilung bestimmter Umstände des Einzelfalls behauptet; eine Verkennung der Rechtslage wird damit nicht aufgezeigt. Die Entscheidung hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche 10 Ob 143/99y mwN).

Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentliche Revision.

Anmerkung

E57532 10A00460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00046.00P.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20000323_OGH0002_0100OB00046_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044086 Rechtssatz 13.01.1995Zivilrecht
Die Beurteilung, ob das Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
RS0070217 Rechtssatz 11.03.1992Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberecht …
RS0079210 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigung, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hat. Diese Voraussetzung ist allerdin …
RS0079240 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Eine regelmäßige Verwendung der Wohnung ist anzunehmen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt.
RS0079241 Rechtssatz 10.02.1988Zivilrecht
Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne dieses Kündigungsgrundes setzt zwar voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (beziehungsweise einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt …
RS0079252 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt.