Der Rechtsmittelwerber bringt vor, dass der Rekurs gegen den am 5. 11. 2008 zugestellten Beschluss bereits am 19. 11. 2008 und damit fristwahrend eingebracht worden sei.
Dazu wurde erwogen:
1. § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" und gilt daher etwa auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird (8 Ob 131/08k; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 62 Rz 2). Weist daher das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, so ist auch dieser Beschluss unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120974).1. Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" und gilt daher etwa auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird (8 Ob 131/08k; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 62, Rz 2). Weist daher das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, so ist auch dieser Beschluss unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120974).
2. In Bezug auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels kann auch der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" mit Erhebungspflichten sein (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 87 [§ 22 ZustG] Rz 4).2. In Bezug auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels kann auch der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" mit Erhebungspflichten sein (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraph 87, [§ 22 ZustG] Rz 4).
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Rekurswerber übermittelte den Rekurs am 19. 11. 2008 um 19:02 Uhr mittels Telefax an das Erstgericht, wo die Telekopie am folgenden Tag mit der Eingangsstampiglie „20. 11. 2008" versehen wurde. Das Original des Rekurses wurde am 24. 11. 2008 zur Post gegeben und langte am 25. 11. 2008 beim Erstgericht ein.
Diese Feststellungen wurden aufgrund folgender Erwägungen getroffen:
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Umstand, dass das Erstgericht bereits am 20. 11. 2008 im Zusammenhang mit dem Rekurs des Bundes tätig wurde (laut Aktenvermerk ON 6 wurde beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien die Innehaltung der Auszahlung der Vorschüsse veranlasst), dass der Rekurs dem Erstgericht spätestens an diesem Tag vorgelegen sein muss. Dies deckt sich mit der Eingangsstampiglie auf der dem Aktenvermerk ON 6 angeschlossenen Telekopie („20. 11. 2008"). Das auf der Telekopie angebrachte Sendedatum „19-Nov-2008 19:02" ist daher glaubwürdig.
3. Ausgehend von den unter 2. angeführten Feststellungen wurde der Rekurs des Bundes am letzten Tag der Rekursfrist (19. 11. 2008) und somit rechtzeitig eingebracht und durch Übersendung des Originals verbessert.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; das Rekursgericht hat das Rechtsmittel des Bundes nun meritorisch zu erledigen.