Die gegen die Beschlüsse ON 132, ON 140 und ON 163 eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Parteien sind nicht zulässig.
I. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt (RS0044501). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO wird in den Revisionsrekursen aber nicht aufgezeigt.römisch eins. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt (RS0044501). Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird in den Revisionsrekursen aber nicht aufgezeigt.
II.1 Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei zu der Frage, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten benötigt wird, kein gesondertes Rechtsmittel zu (RS0040607 [T20]). Ebenso steht den Parteien gegen die Auswahl des Sachverständigen sowie hinsichtlich des Auftrags, der ihm erteilt wird, kein abgesondertes Rechtsmittel zu (RS0040607 [T1, T2, T5, T12]; RS0040578). Auch gegen den Beschluss, mit dem eine Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (§ 366 Abs 1 ZPO).römisch zwei.1 Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei zu der Frage, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten benötigt wird, kein gesondertes Rechtsmittel zu (RS0040607 [T20]). Ebenso steht den Parteien gegen die Auswahl des Sachverständigen sowie hinsichtlich des Auftrags, der ihm erteilt wird, kein abgesondertes Rechtsmittel zu (RS0040607 [T1, T2, T5, T12]; RS0040578). Auch gegen den Beschluss, mit dem eine Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (Paragraph 366, Absatz eins, ZPO).
II.2 Gemäß § 515 ZPO können die Parteien, in den Fällen, in welchen gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen den Beschluss mit dem gegen die nächstfolgende (abgesondert) anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel erheben. Im vorliegenden Fall können die Rekurse in Verbindung mit der Berufung gegen das Urteil erhoben werden (RS0041614 [T6]), welche Möglichkeit die Beklagten auch bereits wahrgenommen haben. Ein aufgeschobener Rekurs wäre nur dann selbständig zu erheben, wenn infolge des vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann (RS0035518 [T1]; A. Kodek in Rechberger/Klicka5, § 515 ZPO Rz 4). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben.römisch zwei.2 Gemäß Paragraph 515, ZPO können die Parteien, in den Fällen, in welchen gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen den Beschluss mit dem gegen die nächstfolgende (abgesondert) anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel erheben. Im vorliegenden Fall können die Rekurse in Verbindung mit der Berufung gegen das Urteil erhoben werden (RS0041614 [T6]), welche Möglichkeit die Beklagten auch bereits wahrgenommen haben. Ein aufgeschobener Rekurs wäre nur dann selbständig zu erheben, wenn infolge des vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann (RS0035518 [T1]; A. Kodek in Rechberger/Klicka5, Paragraph 515, ZPO Rz 4). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben.
II.3 Die Zurückweisung sämtlicher Rekurse durch das Rekursgericht entspricht somit der Gesetzeslage sowie der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.römisch zwei.3 Die Zurückweisung sämtlicher Rekurse durch das Rekursgericht entspricht somit der Gesetzeslage sowie der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO waren die außerordentlichen Revisionsrekurse daher zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO waren die außerordentlichen Revisionsrekurse daher zurückzuweisen.