Entscheidung 10 Ob 48/04p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine B*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwältin in Mondsee, gegen die beklagte Partei Theresia Z*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in Frankenmarkt, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts (87.642 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Mai 2004, GZ 4 R 50/04g-31, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die von der Klägerin im ersten Streitverhandlungstermin am 13. 11. 2003 (ON 26) zum Beweis für die Nichtigkeit des Notariatsaktes vom 17. 5. 1982 angebotenen Beweise ("Beweis: wie bisher") nicht aufgenommen. Unter anderem dieser Umstand wurde in der Berufung gerügt. Das Berufungsgericht hat allerdings eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Begründung verneint, dass das entsprechende Vorbringen verspätet erstattet erstattet worden sei.
Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 mwN).Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mwN).
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E74616
10Ob48.04p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00048.04P.0914.000
Dokumentnummer
JJT_20040914_OGH0002_0100OB00048_04P0000_000