Entscheidung 10 Ob 48/17g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen H*****, geboren am *****, H*****, geboren am *****, und H*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Mutter Mag. E*****, vertreten durch Mag. Martin Semrau, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2017, GZ 45 R 161/17k-14, womit infolge Rekurses des Vaters E*****, vertreten durch Mag. Slaviša Žeželj, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 14. Februar 2017, GZ 10 Ps 75/15t-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht ersetzte mit Beschluss vom 14. 2. 2017 die fehlende Zustimmung des Vaters zur Änderung des Familiennamens der Kinder.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nämlich nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist (§ 64 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Da das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nämlich nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist (Paragraph 64, Absatz eins, Satz 1 AußStrG). Da das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00048.17G.0913.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170913_OGH0002_0100OB00048_17G0000_000