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Entscheidung 10 Ob 49/05m×

Entscheidung 10 Ob 49/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob49/05m

Entscheidungsdatum

23.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie L*****, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bernhard K. E*****, vertreten durch Dr. Florian Gibitz, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Frick & Schwarz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 30.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2005, GZ 14 R 21/05v-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Fälligkeit des von der Klägerin geltend gemachten Darlehensbetrages nicht bestritten. Erst in der Berufung hat der Beklagte erstmals die mangelnde Fälligkeit des Darlehens geltend gemacht und dies damit begründet, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 9. 11. 2000 (Beilage A) um eine Novation gegenüber einer allenfalls bereits als Darlehensabrede zu verstehenden Vereinbarung (Beilage B) handle, sodass im Hinblick auf den im Darlehensvertrag (Beilage A) vereinbarten „maximalen Endfälligkeitstermin" 31. 12. 2005 die gegenständliche Klage mangels Fälligkeit des eingeklagten Darlehensbetrages abzuweisen gewesen wäre. Da diese Einwendung vom Beklagten jedoch erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben worden ist, hat es das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt, auf dieses gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, ZPO) verstoßende Vorbringen näher einzugehen.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird somit vom Beklagten nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E77335 10Ob49.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00049.05M.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20050523_OGH0002_0100OB00049_05M0000_000