Entscheidung 10 Ob 49/05m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie L*****, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bernhard K. E*****, vertreten durch Dr. Florian Gibitz, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Frick & Schwarz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 30.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2005, GZ 14 R 21/05v-34, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Fälligkeit des von der Klägerin geltend gemachten Darlehensbetrages nicht bestritten. Erst in der Berufung hat der Beklagte erstmals die mangelnde Fälligkeit des Darlehens geltend gemacht und dies damit begründet, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 9. 11. 2000 (Beilage A) um eine Novation gegenüber einer allenfalls bereits als Darlehensabrede zu verstehenden Vereinbarung (Beilage B) handle, sodass im Hinblick auf den im Darlehensvertrag (Beilage A) vereinbarten „maximalen Endfälligkeitstermin" 31. 12. 2005 die gegenständliche Klage mangels Fälligkeit des eingeklagten Darlehensbetrages abzuweisen gewesen wäre. Da diese Einwendung vom Beklagten jedoch erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben worden ist, hat es das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt, auf dieses gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) verstoßende Vorbringen näher einzugehen.Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Fälligkeit des von der Klägerin geltend gemachten Darlehensbetrages nicht bestritten. Erst in der Berufung hat der Beklagte erstmals die mangelnde Fälligkeit des Darlehens geltend gemacht und dies damit begründet, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 9. 11. 2000 (Beilage A) um eine Novation gegenüber einer allenfalls bereits als Darlehensabrede zu verstehenden Vereinbarung (Beilage B) handle, sodass im Hinblick auf den im Darlehensvertrag (Beilage A) vereinbarten „maximalen Endfälligkeitstermin" 31. 12. 2005 die gegenständliche Klage mangels Fälligkeit des eingeklagten Darlehensbetrages abzuweisen gewesen wäre. Da diese Einwendung vom Beklagten jedoch erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben worden ist, hat es das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt, auf dieses gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, ZPO) verstoßende Vorbringen näher einzugehen.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird somit vom Beklagten nicht aufgezeigt.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird somit vom Beklagten nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E77335
10Ob49.05m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00049.05M.0523.000
Dokumentnummer
JJT_20050523_OGH0002_0100OB00049_05M0000_000