Entscheidung 10 Ob 49/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W. K***** N***** Vertriebs- und Beteiligungs GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Gernot Helm, Rechtsanwalt in Feldkirchen, gegen die beklagte Partei W***** & P***** Zementwerke GmbH, ***** vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 24.018,02 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2007, GZ 6 R 219/06g-72, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wurde - wie hier - ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Abweisung des Antrages der klagenden Partei auf Beiziehung des von ihr beauftragten Privatsachverständigen zur mündlichen Gutachtenserörterung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie auf Einvernahme des Privatsachverständigen als Zeuge) in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Klauser/Kodek, ZPO16 § 503 E 36; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 9 jeweils mwN uva). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Klauser/Kodek aaO § 503 E 40; Kodek aaO § 503 Rz 9 jeweils mwN), was aber hier beides nicht der Fall ist (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Wurde - wie hier - ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Abweisung des Antrages der klagenden Partei auf Beiziehung des von ihr beauftragten Privatsachverständigen zur mündlichen Gutachtenserörterung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie auf Einvernahme des Privatsachverständigen als Zeuge) in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 503, E 36; Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 9 jeweils mwN uva). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Klauser/Kodek aaO Paragraph 503, E 40; Kodek aaO Paragraph 503, Rz 9 jeweils mwN), was aber hier beides nicht der Fall ist (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Anmerkung
E84243
10Ob49.07i
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.209 = EFSlg 118.212
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00049.07I.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20070511_OGH0002_0100OB00049_07I0000_000