Entscheidung 10 Ob 49/18f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Vereinigtes Königreich, Zweigniederlassung B***** PLC, *****, Deutschland, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 8.999,99 EUR sA und Rechnungslegung (3.000 EUR), infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 2 R 153/16h-23, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 55 Cg 57/12m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Anlässlich des gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurses der Klägerin unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18. 5. 2017, GZ 10 Ob 11/17s-27, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das – in einem gleichgelagerten Fall – gestellte Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 10. 5. 2017, AZ 3 Ob 28/17i. Noch bevor die Vorabentscheidung ergangen war, zog die Klägerin ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. In analoger Anwendung dieser Bestimmung – die zufolge § 513 ZPO auch im Revisions-(rekurs-)verfahren anzuwenden ist (1 Ob 270/00p mwN) – hat der Oberste Gerichtshof, dem der Revisionsrekurs vorgelegt wurde, die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen und der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss festzustellen (vgl RIS-Justiz RS0081567 [T8]; RS0041997 [T2]).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. In analoger Anwendung dieser Bestimmung – die zufolge Paragraph 513, ZPO auch im Revisions-(rekurs-)verfahren anzuwenden ist (1 Ob 270/00p mwN) – hat der Oberste Gerichtshof, dem der Revisionsrekurs vorgelegt wurde, die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen und der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss festzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0081567 [T8]; RS0041997 [T2]).
Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht nicht entgegen (4 Ob 118/98a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00049.18F.0523.000
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20180523_OGH0002_0100OB00049_18F0000_000