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Entscheidung 10 Ob 49/26t×

Entscheidung 10 Ob 49/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10Ob49/26t

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren am * 2014, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2026, GZ 48 R 123/26g-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 27. Februar 2026, GZ 26 Pu 58/18t-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         A* in der Fassung, der Minderjährige) ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 41 a, NAG.

[2]                 Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Hernals vom 23. 3. 2016, 8 Pu 83/15k-26 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an den Minderjährigen im Ausmaß von 200 EUR verpflichtet.

[3]         Der Minderjährige beantragte am 18. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.

[4]         Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Angehörige eines Drittstaates mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, und ua geltend macht, dass die obsorgeberechtigte Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG verfügt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

[6]              1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[7]              Das ist hier der Fall.

[8]         2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 46/26a mit der vom Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuerkannt wurde und dessen obsorgeberechtigter Elternteil der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.

[9]              Der Senat hat dies in der zitierten Entscheidung ausdrücklich verneint.

[10]       3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.

[11]       4. Auch der Hinweis auf die behauptete Analogie zu Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, BPGG, die der Minderjährige mit Artikel 11, Absatz 2, Daueraufenthalts-RL begründet, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.

[12]       Abgesehen davon, dass der Minderjährige nicht über den in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, BPGG genannten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, hat der Senat in der Entscheidung 10 Ob 46/26a bereits klargestellt, dass Artikel 11, Absatz 2, Daueraufenthalts-RL von einer Beanspruchung der Leistung durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären.

[13]       Zudem hat die Judikatur angesichts der ausdrücklichen Aufzählung der privilegierten Aufenthaltstitel in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, BPGG bereits mehrfach eine analoge Ausdehnung dieser Norm auf Personen verneint, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, der in dieser Bestimmung nicht erwähnt ist (RS0132088).

Textnummer

E148228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00049.26T.0630.000

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0100OB00049_26T0000_000

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