[5] Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, und ua geltend macht, dass die obsorgeberechtigte Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG verfügt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, und ua geltend macht, dass die obsorgeberechtigte Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG verfügt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[6] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[7] Das ist hier der Fall.
[8] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 46/26a mit der vom Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuerkannt wurde und dessen obsorgeberechtigter Elternteil der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 46/26a mit der vom Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuerkannt wurde und dessen obsorgeberechtigter Elternteil der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.
[9] Der Senat hat dies in der zitierten Entscheidung ausdrücklich verneint.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an. 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
[11] 4. Auch der Hinweis auf die behauptete Analogie zu § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG, die der Minderjährige mit Art 11 Abs 2 Daueraufenthalts-RL begründet, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. 4. Auch der Hinweis auf die behauptete Analogie zu Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, BPGG, die der Minderjährige mit Artikel 11, Absatz 2, Daueraufenthalts-RL begründet, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[12] Abgesehen davon, dass der Minderjährige nicht über den in § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG genannten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, hat der Senat in der Entscheidung 10 Ob 46/26a bereits klargestellt, dass Art 11 Abs 2 Daueraufenthalts-RL von einer Beanspruchung der Leistung durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären. Abgesehen davon, dass der Minderjährige nicht über den in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, BPGG genannten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, hat der Senat in der Entscheidung 10 Ob 46/26a bereits klargestellt, dass Artikel 11, Absatz 2, Daueraufenthalts-RL von einer Beanspruchung der Leistung durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären.
[13] Zudem hat die Judikatur angesichts der ausdrücklichen Aufzählung der privilegierten Aufenthaltstitel in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG bereits mehrfach eine analoge Ausdehnung dieser Norm auf Personen verneint, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, der in dieser Bestimmung nicht erwähnt ist (RS0132088). Zudem hat die Judikatur angesichts der ausdrücklichen Aufzählung der privilegierten Aufenthaltstitel in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, BPGG bereits mehrfach eine analoge Ausdehnung dieser Norm auf Personen verneint, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, der in dieser Bestimmung nicht erwähnt ist (RS0132088).