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Entscheidung 10 Ob 49/98y×

Entscheidung 10 Ob 49/98y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob49/98y

Entscheidungsdatum

09.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Barbara, geboren am 26.April 1981, und Margaretha K*****, geboren am 19.Juli 1985, beide in Obsorge beim Vater Günther Hermann K*****, vertreten durch Dr.Manfred Melzer, Dr.Erich Kafka und Dr.Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhaltsbemessung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Christiane Maria Theresia Sch*****, vertreten durch Dr.Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 4.November 1997, GZ 44 R 853/97k-136, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gerade weil die nunmehr zu Unterhaltsleistungen für die beim Vater in Obsorge befindlichen beiden älteren Töchter verpflichtete Mutter vermögens- und einkommenslos war, worauf sie in ihrem Rechtsmittel besonders hinweist, wurde von den Vorinstanzen das nach den maßgeblichen Feststellungen im Veräußerungsfall mit über S 3 Mio zu veranschlagende Liegenschaftsvermögen anspannungsmäßig herangezogen. Die Rechtsmittelwerberin, welche sich mit dem geschiedenen Vater ihrer Kinder bereits in vieljähriger unterhaltsrechtlicher Auseinandersetzung befindet, hat jedoch diese Vermögenswerte statt dessen - in Kenntnis des behängenden Unterhaltsbemessungsverfahrens und auch ihrer Pflichten nach Paragraph 140, ABGB - unentgeltlich ihrer Mutter übertragen und damit eine Heranziehung dieser Vermögenswerte zur Deckung des Unterhaltes geradezu vereitelt. Daß sie - so ihre eigenen Ausführungen im Rechtsmittel - dem schon seit dem 6.7.1992 (ON 47) anhängigen Unterhaltsbegehren des geschiedenen Vaters der Kinder "keinerlei Bedeutung beigemessen" habe, kann in diesem Zusammenhang wohl ernstlich nicht als Rechtfertigung herangezogen werden (zumal sie bereits damals auch anwaltlich vertreten war), ebenso nicht, daß das Erstgericht im ersten Rechtsgang noch das gesamte Unterhaltsbegehren des Vaters (als Obsorgeberechtigten der beiden älteren Töchter) abgewiesen hatte.

Daß es sich sowohl bei der Unterhaltsbemessung als auch bei der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes regelmäßig um die Beurteilung eines Einzelfalles handelt, gesteht sie selbst ausdrücklich zu. Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vermag sie nicht aufzuzeigen.

Anmerkung

E48908 10A00498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00049.98Y.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19980209_OGH0002_0100OB00049_98Y0000_000