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Entscheidung 10 Ob 50/03f×

Entscheidung 10 Ob 50/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob50/03f

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Sandra S*****, geboren am 28. März 1991, Schülerin, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die zweitbeklagte Partei Thomas S*****, vertreten durch Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 14.461,89 sA und Feststellung (EUR 4.360,37), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2003, GZ 4 R 168/03h-59, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 17. 10. 1995, 1 Ob 612/95 (SZ 68/195) wird in ständiger Rechtsprechung die Bindungswirkung eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses für das Zivilgericht bejaht. Jedenfalls besteht insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als in einem der strafgerichtlichen Verurteilung folgenden Zivilprozess davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für die Schadensfolge kausal waren. Dem Zivilrichter ist es verwehrt, vom Strafurteil abweichende Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen zu treffen (EvBl 2000/190 = ZVR 2001/4 = RIS-Justiz RS0074219 [T13]).

Die vom Revisionswerber dagegen ins Treffen geführten Entscheidungen, nach denen in bestimmten Fällen eine Bindungswirkung verneint wird, vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Begründung für die fehlende Bindung an Strafverfügungen (SZ 70/49) liegt in den im Mandatsverfahren nicht ausreichend gewahrten gerichtlichen Wahrheitsgarantien. Einer Bindung an freisprechende strafgerichtliche Entscheidungen steht die Stellung des im Strafprozess nur mit beschränkten prozessualen Rechten ausgestatteten Privatbeteiligten entgegen (SZ 69/259). Eine Bindungswirkung einer ausschließlich nach Paragraph 7 b, MedG erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung auf Entscheidungen über Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB wurde wegen der völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale ausgeschlossen (MR 1998, 55; RIS-Justiz RS0108948). Im vorliegenden Fall liegt eine schöffengerichtliche Verurteilung des Zweitbeklagten vor. Hinsichtlich einer solchen wurde ungeachtet ihrer beschränkten Anfechtbarkeit eine Bindungswirkung bereits bejaht (Arb 11.833; RIS-Justiz RS0108360 [T2]).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der ständigen Judikatur zur Bindung an strafgerichtliche Erkenntnisse abzugehen. Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E71552 10Ob50.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00050.03F.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0100OB00050_03F0000_000