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Entscheidung 10 Ob 50/18b×

Entscheidung 10 Ob 50/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob50/18b

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Vereinigtes Königreich, Zweigniederlassung B***** PLC, *****, Deutschland, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 16.412,95 EUR sA und Rechnungslegung (3.000 EUR), infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2016, GZ 1 R 155/16w-20, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 55 Cg 50/12g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Anlässlich des gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurses des Klägers unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18. 5. 2017, GZ 10 Ob 12/17p-24, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das – in einem gleichgelagerten Fall – gestellte Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 10. 5. 2017, AZ 3 Ob 28/17i. Noch bevor die Vorabentscheidung ergangen war, zog der Kläger seine Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. In analoger Anwendung dieser Bestimmung – die zufolge Paragraph 513, ZPO auch im Revisions-(rekurs-)verfahren anzuwenden ist (1 Ob 270/00p mwN) – hat der Oberste Gerichtshof, dem der Revisionsrekurs vorgelegt wurde, die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen und der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss festzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0081567 [T8]; RS0041997 [T2]).

Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht nicht entgegen (4 Ob 118/98a).

Textnummer

E121938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00050.18B.0523.000

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180523_OGH0002_0100OB00050_18B0000_000