Entscheidung 10 Ob 50/25p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.500 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. September 2024, GZ 15 R 218/24w-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 29. März 2024, GZ 1 C 560/23m-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Äußerung der beklagten Partei zum Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat hat mit Beschluss vom 17. 12. 2025 den Antrag des Klägers vom 9. 12. 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens abgewiesen, weil es an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens fehlte.
[2] Die nach der bereits erfolgten Abweisung des Antrags eingebrachte Äußerung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00050.25P.0211.000
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260211_OGH0002_0100OB00050_25P0000_000