Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst im klageabweisenden Sinn zu entscheiden, allenfalls die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO zulässig. Die Entscheidung hängt nämlich von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit deshalb erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO zulässig. Die Entscheidung hängt nämlich von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit deshalb erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Im nunmehrigen Verfahrensabschnitt ist nur mehr strittig, ob der Übergabsvertrag vom 20.Februar 1990 wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB aufgehoben werden kann.Im nunmehrigen Verfahrensabschnitt ist nur mehr strittig, ob der Übergabsvertrag vom 20.Februar 1990 wegen Verkürzung über die Hälfte nach Paragraph 934, ABGB aufgehoben werden kann.
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß die Anwendung dieser Gesetzesstelle nach § 935 erster HS ABGB in der seit 1.Oktober 1979 geltenden Fassung des § 33 Z 6 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) BGBl 1979/140 - anders als nach der früheren Fassung dieser Bestimmung - vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden kann (Welser, Anmerkungen zum Konsumentenschutzgesetz JBl 1979, 449 [453]; Stölzle, Die Neuregelung der laesio enormis durch das Konsumentenschutzgesetz AnwBl 1980, 472; Koziol-Welser, Grundriß9 I 272 mwN; Reischauer in Rummel**2 I § 935 Rz 1; Binder in Schwimann 4/1 § 935 Rz 1).Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß die Anwendung dieser Gesetzesstelle nach Paragraph 935, erster HS ABGB in der seit 1.Oktober 1979 geltenden Fassung des Paragraph 33, Ziffer 6, Konsumentenschutzgesetz (KSchG) BGBl 1979/140 - anders als nach der früheren Fassung dieser Bestimmung - vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden kann (Welser, Anmerkungen zum Konsumentenschutzgesetz JBl 1979, 449 [453]; Stölzle, Die Neuregelung der laesio enormis durch das Konsumentenschutzgesetz AnwBl 1980, 472; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 272 mwN; Reischauer in Rummel**2 römisch eins Paragraph 935, Rz 1; Binder in Schwimann 4/1 Paragraph 935, Rz 1).
Stölzle weist jedoch aaO zutreffend darauf hin, daß u.a. § 1268 ABGB, nach dem "das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes bei Glücksverträgen nicht stattfindet", durch das KSchG nicht geändert wurde. Die Weitergeltung dieser Gesetzesstelle wird von der gesamten Lehre nicht bezweifelt (Binder in Schwimann 4/2 § 1268 Rz 1 f; Koziol-Welser, Grundriß9 I 272; Krejci in Rummel**2 II §§ 1267-1274 Rz 85 f; Mayerhofer, Schuldrecht AT 178; Reischauer in Rummel**2 I § 934 Rz 1).Stölzle weist jedoch aaO zutreffend darauf hin, daß u.a. Paragraph 1268, ABGB, nach dem "das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes bei Glücksverträgen nicht stattfindet", durch das KSchG nicht geändert wurde. Die Weitergeltung dieser Gesetzesstelle wird von der gesamten Lehre nicht bezweifelt (Binder in Schwimann 4/2 Paragraph 1268, Rz 1 f; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 272; Krejci in Rummel**2 römisch zwei Paragraphen 1267 -, 1274, Rz 85 f; Mayerhofer, Schuldrecht AT 178; Reischauer in Rummel**2 römisch eins Paragraph 934, Rz 1).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Leibrenten-, Ausgedings- und Unterhaltsverträge Glücksverträge, die gemäß § 1268 ABGB ebensowenig wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden können (SZ 24/306; EvBl 1961/20; 22.1.1987, 8 Ob 604/86; SZ 60/140) wie einem Glücksvertrag ähnliche Verträge (SZ 50/144). Das entspricht auch der überwiegenden Lehre (Ehrenzweig, System II/1**2 238; Mayer-Maly in Klang**2 IV/2, 701; Wolff in Klang**2 V 983; Piegler, ÖJZ 1956, 565;Nach ständiger Rechtsprechung sind Leibrenten-, Ausgedings- und Unterhaltsverträge Glücksverträge, die gemäß Paragraph 1268, ABGB ebensowenig wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden können (SZ 24/306; EvBl 1961/20; 22.1.1987, 8 Ob 604/86; SZ 60/140) wie einem Glücksvertrag ähnliche Verträge (SZ 50/144). Das entspricht auch der überwiegenden Lehre (Ehrenzweig, System II/1**2 238; Mayer-Maly in Klang**2 IV/2, 701; Wolff in Klang**2 römisch fünf 983; Piegler, ÖJZ 1956, 565;
Koziol-Welser, Grundriß9 I 272, 408). Daß derartige Verträge als wucherisch oder sittenwidrig angefochten werden können (SZ 24/306;Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 272, 408). Daß derartige Verträge als wucherisch oder sittenwidrig angefochten werden können (SZ 24/306;
EvBl 1957/198; EvBl 1958/94), was eine durchschnittliche Bewertung der unbestimmten Leistung unter Heranziehung von Wahrscheinlichkeitsregeln voraussetzt (Binder in Schwimann 4/2 § 1268 Rz 1-3; Krejci in Rummel**2 II §§ 1267-1274 Rz 87 f), ändert nichts daran, daß sie als Glücksverträge zu qualifizieren sind, weil sie Leistungen eines Vertragsteiles zum Gegenstand haben, deren Ausmaß von der Lebensdauer (in der Regel) des anderen abhängt. Sie können daher nicht wegen laesio enormis angefochten werden (8 Ob 604/86).EvBl 1957/198; EvBl 1958/94), was eine durchschnittliche Bewertung der unbestimmten Leistung unter Heranziehung von Wahrscheinlichkeitsregeln voraussetzt (Binder in Schwimann 4/2 Paragraph 1268, Rz 1-3; Krejci in Rummel**2 römisch zwei Paragraphen 1267 -, 1274, Rz 87 f), ändert nichts daran, daß sie als Glücksverträge zu qualifizieren sind, weil sie Leistungen eines Vertragsteiles zum Gegenstand haben, deren Ausmaß von der Lebensdauer (in der Regel) des anderen abhängt. Sie können daher nicht wegen laesio enormis angefochten werden (8 Ob 604/86).
Ob es sich bei dem als "Übergabsvertrag" bezeichneten Vertrag der Streitteile vom 20.Februar 1990 um eine "bäuerliche Gutsübergabe" handelt, wie die Klägerin in der Rekursbeantwortung meint, oder eher um einen Ausgedingsvertrag oder Pfründenvertrag, kann iS der schon zit E SZ 24/306 dahingestellt bleiben. Die Beklagten verpflichteten sich nämlich, der Klägerin als Gegenleistung auf Lebensdauer zur Befriedigung eines Großteils ihrer Unterhaltsbedürfnisse Sach- und Dienstleistungen zu erbringen, deren Ausmaß einerseits vom Gesundheitszustand der Klägerin und anderseits von deren Lebensdauer abhängt. Deshalb handelt es sich bei dem genannten Vertrag - unabhängig von seiner sonstigen rechtlichen Einordnung - jedenfalls um einen Glücksvertrag im weiteren Sinn (vgl. SZ 24/306; EvBl 1961/20; Krejci in Rummel**2 II §§ 1267-1274 Rz 6, 39 f), bei dem nach § 1268 ABGB das "Rechtsmittel" der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen ist.Ob es sich bei dem als "Übergabsvertrag" bezeichneten Vertrag der Streitteile vom 20.Februar 1990 um eine "bäuerliche Gutsübergabe" handelt, wie die Klägerin in der Rekursbeantwortung meint, oder eher um einen Ausgedingsvertrag oder Pfründenvertrag, kann iS der schon zit E SZ 24/306 dahingestellt bleiben. Die Beklagten verpflichteten sich nämlich, der Klägerin als Gegenleistung auf Lebensdauer zur Befriedigung eines Großteils ihrer Unterhaltsbedürfnisse Sach- und Dienstleistungen zu erbringen, deren Ausmaß einerseits vom Gesundheitszustand der Klägerin und anderseits von deren Lebensdauer abhängt. Deshalb handelt es sich bei dem genannten Vertrag - unabhängig von seiner sonstigen rechtlichen Einordnung - jedenfalls um einen Glücksvertrag im weiteren Sinn vergleiche SZ 24/306; EvBl 1961/20; Krejci in Rummel**2 römisch zwei Paragraphen 1267 -, 1274, Rz 6, 39 f), bei dem nach Paragraph 1268, ABGB das "Rechtsmittel" der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen ist.
Den Rekurswerbern ist daher darin beizupflichten, daß - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - nicht mehr geprüft werden muß, ob § 934 ABGB auch aus einem im § 935 leg cit genannten Grund nicht anzuwenden wäre.Den Rekurswerbern ist daher darin beizupflichten, daß - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - nicht mehr geprüft werden muß, ob Paragraph 934, ABGB auch aus einem im Paragraph 935, leg cit genannten Grund nicht anzuwenden wäre.
Die Streitsache ist vielmehr im klageabweisenden Sinn zur Entscheidung reif. Deshalb war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und nach § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst auf Wiederherstellung des klageabweisenden erstgerichtlichen Urteils zu erkennen.Die Streitsache ist vielmehr im klageabweisenden Sinn zur Entscheidung reif. Deshalb war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und nach Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst auf Wiederherstellung des klageabweisenden erstgerichtlichen Urteils zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.