Dies ist auch der Fall. Eine "Maßgabebestätigung" kann zwar unter Umständen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses sein; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (Rechberger Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 528 ZPO mwN).Dies ist auch der Fall. Eine "Maßgabebestätigung" kann zwar unter Umständen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses sein; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (Rechberger Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 528, ZPO mwN).
Beide Vorinstanzen haben den oben dargestellten Antrag der Antragstellerin wegen Nichteinhaltung der materiell-rechtlichen Ausschlußfrist des § 10 Abs 1 Landpachtgesetzes (MietSlg 42.423) als verspätet beurteilt. Wird einem Verlängerungsantrag wegen Versäumung dieser Frist nicht entsprochen, dann wurde der Antrag nicht aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen, sondern wegen materiell-rechtlicher Verfristung eine Rechtsgestaltung abgelehnt. Das Erstgericht hat sich daher lediglich im Ausdruck vergriffen und inhaltlich dem Antrag wegen materiell-rechtlicher Verfristung nicht stattgegeben. Die Neufassung des Spruches durch das Rekursgericht ist daher inhaltlich ein Bestätigungsbeschluß.Beide Vorinstanzen haben den oben dargestellten Antrag der Antragstellerin wegen Nichteinhaltung der materiell-rechtlichen Ausschlußfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Landpachtgesetzes (MietSlg 42.423) als verspätet beurteilt. Wird einem Verlängerungsantrag wegen Versäumung dieser Frist nicht entsprochen, dann wurde der Antrag nicht aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen, sondern wegen materiell-rechtlicher Verfristung eine Rechtsgestaltung abgelehnt. Das Erstgericht hat sich daher lediglich im Ausdruck vergriffen und inhaltlich dem Antrag wegen materiell-rechtlicher Verfristung nicht stattgegeben. Die Neufassung des Spruches durch das Rekursgericht ist daher inhaltlich ein Bestätigungsbeschluß.
Die Überprüfung bestätigender Beschlüsse, die eine Rechtsgestaltung nach dem Landpachtgesetz aus materiellen Gründen ablehnen, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt ( MietSlg 42.425 = RZ 1991/16 = WoBl 1991/164 = EvBl 1991/55).
Nach § 12 Z 2 LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der ZPO auf das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Diese Bestimmung wurde durch das Revisionsrechtsanpassungsgesetz, BGBl 1989/654 nicht geändert. Bereits vor der Wertgrenzennovelle 1989 hatte der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg 39.607 ua). Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der Wertgrenzennovelle 1989 ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse aber jedenfalls unzulässig, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (MietSlg 42.425).Nach Paragraph 12, Ziffer 2, LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der ZPO auf das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Diese Bestimmung wurde durch das Revisionsrechtsanpassungsgesetz, BGBl 1989/654 nicht geändert. Bereits vor der Wertgrenzennovelle 1989 hatte der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg 39.607 ua). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1989 ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse aber jedenfalls unzulässig, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (MietSlg 42.425).
Da eine echte bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist auch das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger aaO, Rz 1 zu § 528).Da eine echte bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist auch das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger aaO, Rz 1 zu Paragraph 528,).