Begründung:
Die Ehe der hier antragstellenden Parteien wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. April 1987 gemäß § 55 a EheG geschieden. In einem Vergleich, der gemäß § 55 a Abs 2 EheG die Voraussetzung für die Scheidung bildete, vereinbarten sie unter anderem, daß das Recht der Pflege, Erziehung, Verwaltung des Vermögens und Vertretung bei den zwei ehelichen Söhnen dem Vater und bei der ehelichen Tochter der Mutter allein zustehen solle. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. Mai 1987 pflegschaftsbehördlich genehmigt, soweit er sich auf die eheliche Tochter bezog. Die Vereinbarungen, die sich auf die beiden anderen Kinder beziehen, sind nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens. Am 14. Mai 1987 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz der Kindeseltern ein, in dem sie nunmehr beantragten, ihnen die Beibehaltung der Rechte zur Pflege und Erziehung sowie zur Vertretung "der Kinder" gemeinsam auch nach der Scheidung der Ehe zu bewilligen. Sie brachten hiezu vor, daß sie nunmehr übereingekommen seien, die Pflege, Erziehung und Vertretung ihrer Kinder auch nach der Scheidung gemeinsam vorzunehmen. Dies entspreche besser dem Wohl der Kinder, die sich abwechselnd zeitmäßig gleichteilig bei jedem der beiden Eltern aufhielten und dort versorgt würden. Die Eltern stünden zur Besprechung von Angelegenheiten der Erziehung, Pflege und Sorge für die Kinder in ständigem Kontakt und seien gegenseitig über allenfalls auftretende Probleme immer informiert. Bei keinem der Kinder sei in irgendeiner Weise eine Präferenz für einen Elternteil erkennbar.Die Ehe der hier antragstellenden Parteien wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. April 1987 gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. In einem Vergleich, der gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG die Voraussetzung für die Scheidung bildete, vereinbarten sie unter anderem, daß das Recht der Pflege, Erziehung, Verwaltung des Vermögens und Vertretung bei den zwei ehelichen Söhnen dem Vater und bei der ehelichen Tochter der Mutter allein zustehen solle. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. Mai 1987 pflegschaftsbehördlich genehmigt, soweit er sich auf die eheliche Tochter bezog. Die Vereinbarungen, die sich auf die beiden anderen Kinder beziehen, sind nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens. Am 14. Mai 1987 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz der Kindeseltern ein, in dem sie nunmehr beantragten, ihnen die Beibehaltung der Rechte zur Pflege und Erziehung sowie zur Vertretung "der Kinder" gemeinsam auch nach der Scheidung der Ehe zu bewilligen. Sie brachten hiezu vor, daß sie nunmehr übereingekommen seien, die Pflege, Erziehung und Vertretung ihrer Kinder auch nach der Scheidung gemeinsam vorzunehmen. Dies entspreche besser dem Wohl der Kinder, die sich abwechselnd zeitmäßig gleichteilig bei jedem der beiden Eltern aufhielten und dort versorgt würden. Die Eltern stünden zur Besprechung von Angelegenheiten der Erziehung, Pflege und Sorge für die Kinder in ständigem Kontakt und seien gegenseitig über allenfalls auftretende Probleme immer informiert. Bei keinem der Kinder sei in irgendeiner Weise eine Präferenz für einen Elternteil erkennbar.
Das Erstgericht wies den Antrag der Eltern im wesentlichen mit der Begründung ab, es sei zufolge § 177 ABGB nicht zulässig, daß die Elternrechte nach der Scheidung von beiden Eltern ausgeübt würden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eltern nicht Folge, wobei es die Ansicht der Rekurswerber, § 177 ABGB verstoße gegen Art. 8 MRK, nicht teilte und im übrigen darauf hinwies, daß eine Änderung des Zustands, der in dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vereinbart wurde, nur unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB möglich wäre; es sei aber nicht behauptet worden, daß sie hier vorlägen.Das Erstgericht wies den Antrag der Eltern im wesentlichen mit der Begründung ab, es sei zufolge Paragraph 177, ABGB nicht zulässig, daß die Elternrechte nach der Scheidung von beiden Eltern ausgeübt würden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eltern nicht Folge, wobei es die Ansicht der Rekurswerber, Paragraph 177, ABGB verstoße gegen Artikel 8, MRK, nicht teilte und im übrigen darauf hinwies, daß eine Änderung des Zustands, der in dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vereinbart wurde, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB möglich wäre; es sei aber nicht behauptet worden, daß sie hier vorlägen.