Begründung:
Der Vater des am 10.Jänner 1983 unehelich geborenen Kindes, das sich in Pflege und Erziehung seiner Mutter befindet, stellte den Antrag, ihm das Recht einzuräumen, das Kind jeden zweiten Sonntag um 9 Uhr abzuholen, wobei er es bis spätestens 18 Uhr zurückzubringen habe. Die Mutter des Kindes sprach sich dagegen aus, dem Vater das Recht einzuräumen, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Psychologie schlossen die Eltern des Kindes am 29.Oktober 1986 vor dem Erstgericht einen Vergleich, nach dessen Inhalt der Vater des Kindes das Recht hat, es erstmals am 26.Dezember 1986, sodann wieder am 11. Jänner 1987 und in der Folge alle 14 Tage in der Zeit von 14 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 zu sich zu nehmen. Abschließend heißt es in dem Vergleich:
"Diese Regelung wird für vorerst ein halbes Jahr vereinbart, wobei diese Regelung fortgesetzt werden soll, wenn sie sich bewährt."
Der Vater des Kindes stellte in der Folge mit der Behauptung, daß sich die Mutter nicht an die Vereinbarung halte, den Antrag, gegen diese gemäß § 19 AußStrG eine Ordnungsstrafe zu verhängen, wenn sie ihr Verhalten weiter fortsetze. Die Mutter stellte den Antrag, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen, weil es dem Wohl des Kindes nicht entspreche.Der Vater des Kindes stellte in der Folge mit der Behauptung, daß sich die Mutter nicht an die Vereinbarung halte, den Antrag, gegen diese gemäß Paragraph 19, AußStrG eine Ordnungsstrafe zu verhängen, wenn sie ihr Verhalten weiter fortsetze. Die Mutter stellte den Antrag, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen, weil es dem Wohl des Kindes nicht entspreche.
Das Erstgericht erließ einen Beschluß, in dem es aussprach, daß der zwischen den Eltern des Kindes am 29.Oktober 1986 geschlossene Vergleich rechtswirksam sei, und stellte hiezu fest, daß der Vater demnach berechtigt sei, das Kind ab 26.Dezember 1986 jeden zweiten Sonntag in der Zeit von 14 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 zu sich zu nehmen (Punkt 1). Ferner wies es darin die Mutter an, das vereinbarte Besuchsrecht einzuhalten und daher das Kind zu den angeführten Zeiten ausgehbereit zu halten und dem Vater zu übergeben (Punkt 2), ordnete "ergänzend zu diesem Vergleich" an, daß der Vater berechtigt sei, das Kind in der ersten Viertelstunde der vereinbarten Besuchszeit von der Wohnung der Mutter abzuholen, und daß er verpflichtet sei, es in der letzten Viertelstunde der Besuchszeit wieder dorthin zu bringen (Punkt 3), wies den Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen, ab (Punkt 4) und drohte schließlich der Mutter für den Fall, daß sie dem Vater das Besuchsrecht verweigere, die Verhängung einer Ordnungsstrafe von 5.000 S an (Punkt 5).
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter des Kindes zurück, soweit er sich gegen die zu Punkt 2) und 5) des Beschlusses des Erstgerichtes richtet, und gab ihm im übrigen nicht Folge.