Die Revision ist berechtigt.
Obwohl die Beurteilung der Verletzung der Aufklärungspflicht eine im Einzelfall zu treffende Entscheidung betrifft, ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO dennoch zulässig, weil der Problematik der Aufklärung über ein Infektionsrisiko und über eine alternative Behandlungsmethode erhebliche Bedeutung zukommt und daher dieses Rechtsproblem auch vergleichbare Fälle betreffen kann.Obwohl die Beurteilung der Verletzung der Aufklärungspflicht eine im Einzelfall zu treffende Entscheidung betrifft, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dennoch zulässig, weil der Problematik der Aufklärung über ein Infektionsrisiko und über eine alternative Behandlungsmethode erhebliche Bedeutung zukommt und daher dieses Rechtsproblem auch vergleichbare Fälle betreffen kann.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Offenkundige Tatsachen bedürfen gemäß § 269 ZPO (Fasching2 ZPR Rz 852 f) keines Beweises, sodaß die Berücksichtigung solcher Tatsachen durch das Berufungsgericht nicht aktenwidrig sein kann. Daß auch bei den geringfügigsten operativen Eingriffen trotz Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen eine Infektion oder irgendwelche dadurch bedingte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden können, weiß in allgemeinen jeder Patient (Ehlers, Die ärztliche Aufklärung vor medizinischen Eingriffen, 74; Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 96; Giesen, Arzthaftungsrecht, 136).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Offenkundige Tatsachen bedürfen gemäß Paragraph 269, ZPO (Fasching2 ZPR Rz 852 f) keines Beweises, sodaß die Berücksichtigung solcher Tatsachen durch das Berufungsgericht nicht aktenwidrig sein kann. Daß auch bei den geringfügigsten operativen Eingriffen trotz Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen eine Infektion oder irgendwelche dadurch bedingte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden können, weiß in allgemeinen jeder Patient (Ehlers, Die ärztliche Aufklärung vor medizinischen Eingriffen, 74; Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 96; Giesen, Arzthaftungsrecht, 136).
Nicht aktenwidrig, aber unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht neuerlich über eine konservative Behandlung, "die sich bisher nicht als effizient erwies", informiert werden mußte. Die bisherige konservative Behandlung bestand allein in der Verordnung einer Salbe, die tatsächlich keine Wirkung zeitigte, nicht jedoch in der als alternative Therapie festgestellten Ruhigstellung des Knies durch Gipsverband mit anschließender funktioneller Behandlung.
Für den als Rechtsfrage zu lösenden Umfang der unabdingbaren Pflicht des Arztes auf sorgfältige ärztliche Aufklärung über Art, Schwere und Gefahren sowie schädliche Folgen einer Operation oder deren Unterlassung, sowie über alternative Behandlungsmethoden gibt es keine generellen verbindlichen Normen. Die Aufklärungspflicht hat sich immer an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren. Sie ist umso umfassender, je weniger dringlich der Eingriff ist. Sie nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt. Sie hängt daher vom Grunde der vitalen Bedeutung des Eingriffes für den Patienten ab (Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, 68 f; Holzer, Die Haftung des Arztes in zivil- und strafrechtlicher Sicht unter Einschluß des Arzneimittelrechtes, 91; Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 95; Ehlers, Die ärztliche Aufklärung vor medizinischen Eingriffen, 79; Giesen, Arzthaftungsrecht, 143 ff; SZ 55/114 = EvBl 31/1987 = JBl 1983, 373; JBl 1990, 459; JBl 1992, 520; 8 Ob 646/92).Für den als Rechtsfrage zu lösenden Umfang der unabdingbaren Pflicht des Arztes auf sorgfältige ärztliche Aufklärung über Art, Schwere und Gefahren sowie schädliche Folgen einer Operation oder deren Unterlassung, sowie über alternative Behandlungsmethoden gibt es keine generellen verbindlichen Normen. Die Aufklärungspflicht hat sich immer an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren. Sie ist umso umfassender, je weniger dringlich der Eingriff ist. Sie nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt. Sie hängt daher vom Grunde der vitalen Bedeutung des Eingriffes für den Patienten ab (Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, 68 f; Holzer, Die Haftung des Arztes in zivil- und strafrechtlicher Sicht unter Einschluß des Arzneimittelrechtes, 91; Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 95; Ehlers, Die ärztliche Aufklärung vor medizinischen Eingriffen, 79; Giesen, Arzthaftungsrecht, 143 ff; SZ 55/114 = EvBl 31 aus 1987, = JBl 1983, 373; JBl 1990, 459; JBl 1992, 520; 8 Ob 646/92).
Aufklärungsanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden (JBl 1991, 316 mwN). Auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen ist nur dann hinzuweisen, wenn für den Arzt erkennbar ist, daß diese für den Patienten aus bestimmten Gründen wichtig sind (JBl 1990, 459; JBl 1991, 316). Auf typische, einigermaßen erhebliche, speziell dem geplanten Eingriff anhaftende Risken ist aber hinzuweisen (JBl 1990, 459). Bei Beurteilung der Aufklärungspflicht über ein Infektionsrisiko ist nicht an statistischen Werten zu haften (8 Ob 646/92 mwN), - eine Aufklärungspflicht entfällt daher nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich (Giesen aaO, 137), - sondern hängt davon ab, ob der Arzt davon überzeugt sein konnte, daß der Patient aus der Alltäglichkeit des Eingriffes nicht auf seine völlige Ungefährlichkeit schließen konnte (Giesen aaO, 136; Geiß aaO, 96) sowie daß das Risiko angesichts der mit der Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jedenfall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen so geringes Gewicht aufweist, daß ein vernünftiger Patient es gar nicht ernsthaft in seine Überlegungen einbezieht und lieber die gute Chance einer Heilung mit demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft (SZ 55/114 mwN).
Das Infektionsrisiko bei einer Operation am offenen Knie beträgt 1 bis 2 %. Bei diesen unvermeidbaren Risiko einerseits und dem Wunsch des Patienten, von seinen Beschwerden in optimaler Weise befreit zu werden, andererseits sowie der Aufklärung über die Art des Eingriffes und dem als allgemein bekannt vorauszusetzenden Wissen um eine mögliche Infektion bei einem in Vollnarkose vorzunehmenden schweren Eingriff konnte der Arzt davon ausgehen, daß der Patient nicht von einer ohnehin selten vorkommenden Infektion überrascht werde. Ein Infektionsrisiko, das jeder Operation, jedem chirurgischen Eingriff in den menschlichen Organismus (Pschyrembel255 Klinisches Wörterbuch 1209), innewohnt, ist anders zu beurteilen als ein typisches mit einem geplanten Eingriff verbundenes Risiko. So kann beispielsweise eine Stimmbandlähmung oder eine Tetanie als typisches Risiko einer Kropfoperation (JBl 1990, 459) nicht mit einem allgemeinen Infektionsrisiko einer Operation verglichen werden. Wenn auch bei einem Infektionsrisiko von 3,5 bis 5 % Aufklärung verlangt wurde (8 Ob 646/92), konnte sie unter den gegebenen Umständen bei der hier nicht gegebenen vitalen Indikation unterbleiben.
Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall allerdings die unterlassene Aufklärung über mögliche alternative Behandlungsmethoden d. h. die fehlende Unterrichtung über andere, weniger gefährliche oder besseren Erfolg versprechende Behandlungsvarianten. Der Arzt muß über mehrere zur Wahl stehende diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren informieren und die Vor- und Nachteile mit dem Patienten abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken eine verschieden starke Intensität des Eingriffes, differierende Folgen, insbesondere der Schmerzbelastung, oder verschieden hohe Erfolgssicherheiten damit verbunden sind, damit der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (Ehlers aaO, 85 f; Geiß aaO, 92 f; BGH in AHRS = Ankermann/Kullmann Arzthaftpflichtrechtsprechung 5000/38; JBl 1991, 455 mwN).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes konnte die bisherige ineffiziente konservative Behandlung mit der Salbe eine Aufklärung über eine noch nicht durchgeführte konservative Behandlung durch Ruhigstellung im Gipsverband mit anschließender funktioneller Behandlung nicht entbehrlich machen, weil sie eine solche entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes noch nicht als ineffizient erwiesen hat.
Es liegen allerdings derzeit noch keine gesicherten Feststellungen darüber vor, ob eine operative Behandlung etwa die gleichen Erfolgschancen wie eine konservative Behandlung durch Ruhigstellung des Beines im Gipsverband gehabt hätte. Die diesbezügliche maßgebliche Feststellung des Erstgerichtes, die eine Aufklärungspflicht nach sich gezogen hätte, wurde von der Beklagten in der Berufung ausdrücklich als unrichtig bekämpft.
Das Berufungsgericht ist, offenbar infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht, daß keine Aufklärungspflicht über eine weitere konservative Behandlungsmethode bestanden habe, auf die Beweisrüge der Beklagten nicht eingegangen, so daß diese entscheidende Feststellung des Erstgerichtes auch nicht übernommen werden konnte. Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an einem Feststellungsmangel, der eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zuläßt und im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen ist. Die Nichterledigung der Tatsachenrüge durch die letzte Tatsacheninstanz, die zu einem Feststellungsmangel führt, zwingt zur Aufhebung des Urteiles der 2. Instanz und zur Zurückverweisung an diese zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung (SSV-NF 5/22).
Es wird aber zu beachten sein, daß die vom Erstgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützte Feststellung eine zur Operation abgrenzbare vergleichbare Erfolgsanalyse dieser konservativen Behandlung vermissen läßt. Maßgeblich ist die Situation, wie sie sich bei einer vorausschauenden Betrachtung des Arztes im Zeitpunkt der notwendigen Aufklärung darstellt (Giesen aaO, 143). Der Sachverständige deponierte im mündlichen Ergänzungsgutachten, daß zum Zeitpunkt 10.5.1988 (Aufnahme und Operation der Klägerin) mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr - wohl aber kurz nach dem Unfallereignis - eine Ruhigstellung und eine wirkliche Bandkonsolidierung erfolgen hätten können, aber eine rein funktionelle Behandlung abzuwarten gewesen wäre und später allenfalls ein rekonstruierender Eingriff vorgenommen hätte werden können. Erfolgsaussichten seien ihm nicht in Erinnerung. Die Operationsindikation am 10.5.1988 bejahte er, es habe aber auch noch die Möglichkeit der konservativen Therapie offengestanden. Die Erfolgschancen wären genauso zu bewerten, wie bei jeder anderen konservativ veralteten Behandlung. Im Vergleich zur Operation bestünden etwa die gleichen Chancen. Diese Ausführungen lassen die Vor- und Nachteile sowie die konkreten Erfolgsaussichten der Operation und der konservativen Therapie im Falle eines wie hier festgestellten Risses des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes im Zeitpunkt der Aufklärungsverpflichtung vor der Operation nicht präzise erkennen. Hiezu wären daher ergänzende Feststellungen erforderlich.
Dann erst wird die Frage gelöst werden können, ob der Klägerin eine echt Wahlmöglichkeit für die eine oder andere Behandlungsvariante zur Verfügung stand und ob dem behandelnden Arzt angelastet werden kann, die Klägerin über eine echte Behandlungsalternative nicht aufgeklärt zu haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.