Gegen diese bestätigende Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften im Gewicht einer Nullität.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher noch nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (MGA 30 Verfahren außer Streitsachen2 E 19 zu § 16 und die dort zitierte Judikatur).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher noch nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (MGA 30 Verfahren außer Streitsachen2 E 19 zu Paragraph 16 und die dort zitierte Judikatur).
Nach § 181 Abs. 3 ABGB hat das Gericht die Verweigerung der Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Welche konkreten tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gericht hat daher auf Grund der Verfahrensergebnisse nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein gerechtfertigter Grund für die Weigerung vorliegt. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung unter Berücksichtigung aller Verfahrensergebnisse ausführlich dargelegt, warum es die Weigerung der Zustimmung des Vaters zur Adoption nicht für gerechtfertigt hielt. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder einer willkürlichen, nicht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gefällten Entscheidung, die nicht die berechtigten Interessen sowohl der Kinder als auch des Vaters berücksichtigt, kann daher keine Rede sein.Nach Paragraph 181, Absatz 3, ABGB hat das Gericht die Verweigerung der Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Welche konkreten tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gericht hat daher auf Grund der Verfahrensergebnisse nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein gerechtfertigter Grund für die Weigerung vorliegt. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung unter Berücksichtigung aller Verfahrensergebnisse ausführlich dargelegt, warum es die Weigerung der Zustimmung des Vaters zur Adoption nicht für gerechtfertigt hielt. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder einer willkürlichen, nicht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gefällten Entscheidung, die nicht die berechtigten Interessen sowohl der Kinder als auch des Vaters berücksichtigt, kann daher keine Rede sein.
Auf den Begriff der Nullität im § 16 Abs. 1 AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden (SZ 44/180 ua). Mit seinem Vorbringen, aus dem psychiatrischen Gutachten sei für das Gericht eindeutig erkennbar, daß der Revisionsrekurswerber außerstande gewesen sei, seinen Standpunkt selbst geltend zu machen, es hätte von Amts wegen für ihn ein Sachwalter bestellt und der Mangel der Prozeßfähigkeit berücksichtigt werden müssen, bezieht sich der Rekurswerber offenbar auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO. Dieser liegt hier nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Erstgericht konnte sich von der Persönlichkeit des Revisionsrekurswerbers in zwei Einvernahmen selbst einen Eindruck verschaffen, in der Eingabe der Psychosozialen Station Hainburgerstraße wird von seiner behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Revisionsrekurswerber keines Sachwalters bedürfe.Auf den Begriff der Nullität im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden (SZ 44/180 ua). Mit seinem Vorbringen, aus dem psychiatrischen Gutachten sei für das Gericht eindeutig erkennbar, daß der Revisionsrekurswerber außerstande gewesen sei, seinen Standpunkt selbst geltend zu machen, es hätte von Amts wegen für ihn ein Sachwalter bestellt und der Mangel der Prozeßfähigkeit berücksichtigt werden müssen, bezieht sich der Rekurswerber offenbar auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Dieser liegt hier nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Erstgericht konnte sich von der Persönlichkeit des Revisionsrekurswerbers in zwei Einvernahmen selbst einen Eindruck verschaffen, in der Eingabe der Psychosozialen Station Hainburgerstraße wird von seiner behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Revisionsrekurswerber keines Sachwalters bedürfe.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG sind die Gerichte im außerstreitigen Verfahren verpflichtet, alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen. Die behauptete "Verletzung der Prozeßleitungspflicht gemäß § 182 ZPO" durch mangelnde Anleitung zu weiterem Vorbringen und die Unterlassung ausführlicher Belehrung könnte allenfalls als Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG einen Verfahrensmangel begründen, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nullität zukäme.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG sind die Gerichte im außerstreitigen Verfahren verpflichtet, alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen. Die behauptete "Verletzung der Prozeßleitungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO" durch mangelnde Anleitung zu weiterem Vorbringen und die Unterlassung ausführlicher Belehrung könnte allenfalls als Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG einen Verfahrensmangel begründen, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nullität zukäme.
Daß die Kinder bisher noch nicht gehört wurden, bildet keinen Verfahrensmangel, weil bisher der Adoptionsvertrag noch nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt sondern nur über die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zum Adoptionsvertrag entschieden wurde. Hiezu ist aber eine Anhörung der Kinder im Gesetz nicht vorgesehen. Das Anhörungsrecht der Mutter kann nach § 181 a Abs. 2 ABGB überdies gänzlich entfallen, weil sie als gesetzliche Vertreterin der anzunehmenden Wahlkinder den Annahmevertrag geschlossen hat. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Daß die Kinder bisher noch nicht gehört wurden, bildet keinen Verfahrensmangel, weil bisher der Adoptionsvertrag noch nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt sondern nur über die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zum Adoptionsvertrag entschieden wurde. Hiezu ist aber eine Anhörung der Kinder im Gesetz nicht vorgesehen. Das Anhörungsrecht der Mutter kann nach Paragraph 181, a Absatz 2, ABGB überdies gänzlich entfallen, weil sie als gesetzliche Vertreterin der anzunehmenden Wahlkinder den Annahmevertrag geschlossen hat. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.