Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Daß durch eine monatliche Leistung von 500 S die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes nicht annähernd gedeckt werden können, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung auch ausschließlich damit begründet, daß eine Erhöhung der Unterhaltsleistung die Leistungsfähigkeit des Vaters übersteigen würde.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage, bis zu welcher betragsmäßigen Grenze der Unterhaltsschuldner belastet werden darf, in der vor Inkrafttreten der EO-Nov 1991, BGBl 1991/628 ergangenen Entscheidung SZ 63/88 = ÖA 1991, 101 auseinandergesetzt. Er gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß es gerechtfertigt sei, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, der dem Unterhaltsschuldner auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (§ 6 LPfG) verbleiben müsse, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit bilde jedenfalls die Grenze, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile nicht überschritten werden dürfe; der Unterhaltsschuldner dürfe nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage, bis zu welcher betragsmäßigen Grenze der Unterhaltsschuldner belastet werden darf, in der vor Inkrafttreten der EO-Nov 1991, BGBl 1991/628 ergangenen Entscheidung SZ 63/88 = ÖA 1991, 101 auseinandergesetzt. Er gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß es gerechtfertigt sei, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, der dem Unterhaltsschuldner auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (Paragraph 6, LPfG) verbleiben müsse, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit bilde jedenfalls die Grenze, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile nicht überschritten werden dürfe; der Unterhaltsschuldner dürfe nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
Durch die EO-Nov 1991 wurden die bis dahin im Lohnpfändungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Exekution auf Arbeitseinkommen neu gefaßt und in die Exekutionsordnung aufgenommen. Die unpfändbaren Freibeträge wurden erheblich erhöht. Dem § 6 LPfG, der die Sonderregelung für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen enthielt, entspricht nunmehr § 291 b EO. Nach dieser Bestimmung hat dem Verpflichteten bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291 a EO zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die die Unterhaltsexekution führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. Gemäß § 291 a Abs 1 hat dem Verpflichteten bei monatlicher Lohnzahlung ein Betrag von monatlich 6.500 S zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag). Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf 7.000 S monatlich, wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gefährdeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Leistungen nach § 290 b (Sonderzahlungen) erhält, die nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen. Die Gesetzesmaterialien (181 BlgNR 18.GP, 30) heben die Anlehnung der Höhe der unpfändbaren Freibeträge an den Ausgleichszulagenrichtsatz hervor und führen aus, im Gegensatz zur früheren Regelung solle auch bei Exekutionen zugunsten von Unterhaltsforderungen ein unpfändbarer Freibetrag konkret und nicht wie bisher durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegt werden.Durch die EO-Nov 1991 wurden die bis dahin im Lohnpfändungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Exekution auf Arbeitseinkommen neu gefaßt und in die Exekutionsordnung aufgenommen. Die unpfändbaren Freibeträge wurden erheblich erhöht. Dem Paragraph 6, LPfG, der die Sonderregelung für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen enthielt, entspricht nunmehr Paragraph 291, b EO. Nach dieser Bestimmung hat dem Verpflichteten bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach Paragraph 291, a EO zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die die Unterhaltsexekution führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. Gemäß Paragraph 291, a Absatz eins, hat dem Verpflichteten bei monatlicher Lohnzahlung ein Betrag von monatlich 6.500 S zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag). Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf 7.000 S monatlich, wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gefährdeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Leistungen nach Paragraph 290, b (Sonderzahlungen) erhält, die nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen. Die Gesetzesmaterialien (181 BlgNR 18.GP, 30) heben die Anlehnung der Höhe der unpfändbaren Freibeträge an den Ausgleichszulagenrichtsatz hervor und führen aus, im Gegensatz zur früheren Regelung solle auch bei Exekutionen zugunsten von Unterhaltsforderungen ein unpfändbarer Freibetrag konkret und nicht wie bisher durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegt werden.
Auch die Neufassung der Bestimmung geht davon aus, daß dem Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen soviel verbleiben muß, als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf, wobei dieser Betrag im Gesetz nunmehr ziffernmäßig festgelegt ist. Aus § 291 b EO iVm § 291 a EO ergibt sich der unpfändbare Freibetrag bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen für Fälle, in denen der Unterhaltsverpflichtete, wie im vorliegenden Fall, Leistungen nach § 290 b EO erhält, die die Höhe der monatlichen Leistung nicht übersteigen, mit monatlich 5.250 S. Dieser Betrag liegt bedeutend über dem, der nach der früheren Rechtslage allgemein der Exekution entzogen war. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine starre Grenze. § 292 b EO bestimmt, daß das Exekutionsgericht auf Antrag ua den für Forderungen nach § 291 b Abs 1 geltenden Freibetrag angemessen herabzusetzen hat, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Der Gesetzgeber sah, worauf auch in der Regierungsvorlage hingewiesen wird, die Möglichkeit einer im Einzelfall notwendigen Korrektur der starren Regelung des § 291 b EO vor.Auch die Neufassung der Bestimmung geht davon aus, daß dem Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen soviel verbleiben muß, als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf, wobei dieser Betrag im Gesetz nunmehr ziffernmäßig festgelegt ist. Aus Paragraph 291, b EO in Verbindung mit Paragraph 291, a EO ergibt sich der unpfändbare Freibetrag bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen für Fälle, in denen der Unterhaltsverpflichtete, wie im vorliegenden Fall, Leistungen nach Paragraph 290, b EO erhält, die die Höhe der monatlichen Leistung nicht übersteigen, mit monatlich 5.250 S. Dieser Betrag liegt bedeutend über dem, der nach der früheren Rechtslage allgemein der Exekution entzogen war. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine starre Grenze. Paragraph 292, b EO bestimmt, daß das Exekutionsgericht auf Antrag ua den für Forderungen nach Paragraph 291, b Absatz eins, geltenden Freibetrag angemessen herabzusetzen hat, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Der Gesetzgeber sah, worauf auch in der Regierungsvorlage hingewiesen wird, die Möglichkeit einer im Einzelfall notwendigen Korrektur der starren Regelung des Paragraph 291, b EO vor.
Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können, wie in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt wurde, als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Dabei ist jedoch § 291 b EO im Zusammenhang mit § 292 b EO zu sehen. Das Gesetz sieht vor, daß Unterhaltsschuldner auch auf Beträge beschränkt werden können, die unter denen liegen, die sich aus § 291 b EO ergeben. Die Grenze des § 291 b EO kann daher schon aus diesem Grund nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen, doch ist zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, daß er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können, wie in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt wurde, als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Dabei ist jedoch Paragraph 291, b EO im Zusammenhang mit Paragraph 292, b EO zu sehen. Das Gesetz sieht vor, daß Unterhaltsschuldner auch auf Beträge beschränkt werden können, die unter denen liegen, die sich aus Paragraph 291, b EO ergeben. Die Grenze des Paragraph 291, b EO kann daher schon aus diesem Grund nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen, doch ist zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, daß er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
Hier steht fest, daß der Unterhaltsverpflichtete über ein Einkommen von durchschnittlich monatlich 5.000 S verfügt. Bei einer moantlichen Unterhaltsleistung von 500 S, die der Vater derzeit zu erbringen hat, verbleibt ihm im Jahresdurchschnitt (einschließlich der Sonderzahlungen) für seine Bedürfnisse ein monatlicher Betrag von
4.500 S. Bei derart geringem Einkommen können die sonst üblichen, an bestimmten Prozentsätzen orientierten Regeln der Unterhaltsbemessung nicht herangezogen werden. Ausgehend vom festgestellten Einkommen kann der Vater nicht mit einer 500 S übersteigenden Unterhaltsverpflichtung belastet werden. Er trägt durch diese Leistung im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Unterhalt des Kindes bei. Durch eine höhere Unterhaltsverpflichtung wären seine existenziellen Bedürfnisse in unzumutbarer Weise gefährdet. Das Rekursgericht hat den Erhöhungsantrag im Ergebnis zutreffend abgewiesen.