Mit Beschluß vom 22.Februar 1988, 3 R 374/87-25, wies das Rekursgericht den Antrag des Klägers, die erstgenannte Rekursentscheidung durch Aufnahme eines solchen Ausspruches zu berichtigen, mit der Begründung ab, die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO gelte nur für Beschlüsse des Rekursgerichtes, nicht aber für vom Rekursgericht verfügte Zurückweisungen eines verspätet erhobenen Rechtsmittels nach § 526 Abs 2 ZPO. In diesen Fällen sei, wenn die im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO bestimmte Wertgrenze nicht unterschritten werde, ein Vollrekurs zulässig. Dazu berief sich das Rekursgericht auf die Entscheidung JBl 1984, 617 und 8 Ob 46/87. Das Rekursgericht legt die Akten daher ohne diesbezügliche Ergänzung dem Obersten Gerichtshof vor.Mit Beschluß vom 22.Februar 1988, 3 R 374/87-25, wies das Rekursgericht den Antrag des Klägers, die erstgenannte Rekursentscheidung durch Aufnahme eines solchen Ausspruches zu berichtigen, mit der Begründung ab, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gelte nur für Beschlüsse des Rekursgerichtes, nicht aber für vom Rekursgericht verfügte Zurückweisungen eines verspätet erhobenen Rechtsmittels nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO. In diesen Fällen sei, wenn die im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bestimmte Wertgrenze nicht unterschritten werde, ein Vollrekurs zulässig. Dazu berief sich das Rekursgericht auf die Entscheidung JBl 1984, 617 und 8 Ob 46/87. Das Rekursgericht legt die Akten daher ohne diesbezügliche Ergänzung dem Obersten Gerichtshof vor.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden hat, müssen auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 (§ 528 Abs 2 ZPO) vorliegen, wenn diese Rekurse nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 2 bis 6 ZPO unzulässig sind (EFSlg 46.710 ua). Die vom Oberlandesgericht Innsbruck zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezogen sich nicht auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, sondern auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO als unzulässig (JBl 1984, 617 = SZ 57/5) bzw. als verspätet (8 Ob 46, 47/87) zurückgewiesen wurden.Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden hat, müssen auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) vorliegen, wenn diese Rekurse nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 ZPO unzulässig sind (EFSlg 46.710 ua). Die vom Oberlandesgericht Innsbruck zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezogen sich nicht auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, sondern auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO als unzulässig (JBl 1984, 617 = SZ 57/5) bzw. als verspätet (8 Ob 46, 47/87) zurückgewiesen wurden.
Da der Streitgegenstand 60.596,25 S beträgt, hat das Rekursgericht nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Da der Streitgegenstand 60.596,25 S beträgt, hat das Rekursgericht nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weil es sich dabei um notwendige Bestandteile der rekursgerichtlichen Entscheidung handelt, waren die Akten dem Rekursgericht - ungeachtet seines Beschlusses über die Ablehnung des diesbezüglichen Berichtigungsantrages des Klägers - zur Ergänzung seiner Entscheidung zurückzustellen.
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, und dafür Gründe anführen, mit denen sich der Kläger in seinem (verspäteten), als "außerordentlicher (Revisions)-Rekurs" bezeichneten, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten weiteren Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes noch nicht auseinandergesetzt hat, wäre ihm Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Ergänzung seiner Rekursschrift zu geben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, könnte es dem Rekursbegehren nach § 522 Abs 1 ZPO selbst stattgeben.Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, und dafür Gründe anführen, mit denen sich der Kläger in seinem (verspäteten), als "außerordentlicher (Revisions)-Rekurs" bezeichneten, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten weiteren Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes noch nicht auseinandergesetzt hat, wäre ihm Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Ergänzung seiner Rekursschrift zu geben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, könnte es dem Rekursbegehren nach Paragraph 522, Absatz eins, ZPO selbst stattgeben.