Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld und Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt, wäre die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder uneinheitlich wäre.Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld und Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt, wäre die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder uneinheitlich wäre.
Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß die Rechtsfrage, ob die vertragliche Sorgfaltspflicht des Rechtsträgers einer Krankenanstalt auch gegenüber Besuchern von Patienten besteht, vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen JBl. 1985, 293 (und JBl. 1987, 250) einerseits und EvBl 1986/110 = JBl. 1986, 452 andererseits nicht einheitlich gelöst wurde.
Die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt jedoch gar nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab.
Eine Voraussetzung der Zurechnung des Schadens der Klägerin an die Beklagte ist, daß diese durch eigenes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) den Schaden verursacht hat oder daß Sachen oder Personen, für die sie einzustehen hat, ursächlich waren (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 52 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1295; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht AT3 258 f;Eine Voraussetzung der Zurechnung des Schadens der Klägerin an die Beklagte ist, daß diese durch eigenes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) den Schaden verursacht hat oder daß Sachen oder Personen, für die sie einzustehen hat, ursächlich waren (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 52 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1295,; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht AT3 258 f;
Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I8 412). Der Beweis der Kausalität oblag der Klägerin (Koziol a.a.O. I 333;Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I8 412). Der Beweis der Kausalität oblag der Klägerin (Koziol a.a.O. römisch eins 333;
Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 340 f; Koziol-Welser a.a.O. 421). An diesen Beiweis dürfen zwar - insbesondere soweit es um Unterlassungen geht - keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb schon der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügen würde (Koziol a.a.O. I 327;Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 340 f; Koziol-Welser a.a.O. 421). An diesen Beiweis dürfen zwar - insbesondere soweit es um Unterlassungen geht - keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb schon der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügen würde (Koziol a.a.O. römisch eins 327;
Reischauer a.a.O. Rz 3 zu § 1295;Reischauer a.a.O. Rz 3 zu Paragraph 1295,;
Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 259 FN 3; SZ 36/45 ua.). Selbst dieser Beweis ist der Klägerin aber nicht gelungen. Das Erstgericht konnte nicht klären, welche Ursachen für den Sturz der Klägerin verantwortlich waren. Die festgestellte Möglichkeit, daß die Klägerin infolge einer abgerundeten glatten Stufenkante oder auf einer durch einen Ast besonders glatten Stelle einer Holzstufe ausrutschte, stellt im Hinblick auf die weitere Feststellung, daß die Holzstiege täglich von Personal, Patienten und Besuchern benützt wurde und es noch nie zu einem derartigen Unfall kam, keinen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad dar, sondern macht eher wahrscheinlich, daß die Ursache des Sturzes im Verhalten der Klägerin lag. Schon deshalb erweist sich die Abweisung der Klagebegehren durch die Vorinstanzen als richtig, weshalb die Entscheidung nicht von den in der Revision aufgeworfenen, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden der Beklagten betreffenden Rechtsfragen abhängt. Die Revision wird daher aus keinem zulässigen Revisionsgrund begehrt (§ 503 Abs 2 ZPO) und war deshalb zurückzuweisen. Da die Unzulässigkeit der Revision in deren Beantwortung nicht geltend gemacht wurde, war dieser Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 507 Abs 1 Satz 3 ZPO), weshalb die Klägerin die damit verbundenen Kosten nicht zu ersetzen hat (§§ 41 und 50 ZPO).Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 259 FN 3; SZ 36/45 ua.). Selbst dieser Beweis ist der Klägerin aber nicht gelungen. Das Erstgericht konnte nicht klären, welche Ursachen für den Sturz der Klägerin verantwortlich waren. Die festgestellte Möglichkeit, daß die Klägerin infolge einer abgerundeten glatten Stufenkante oder auf einer durch einen Ast besonders glatten Stelle einer Holzstufe ausrutschte, stellt im Hinblick auf die weitere Feststellung, daß die Holzstiege täglich von Personal, Patienten und Besuchern benützt wurde und es noch nie zu einem derartigen Unfall kam, keinen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad dar, sondern macht eher wahrscheinlich, daß die Ursache des Sturzes im Verhalten der Klägerin lag. Schon deshalb erweist sich die Abweisung der Klagebegehren durch die Vorinstanzen als richtig, weshalb die Entscheidung nicht von den in der Revision aufgeworfenen, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden der Beklagten betreffenden Rechtsfragen abhängt. Die Revision wird daher aus keinem zulässigen Revisionsgrund begehrt (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO) und war deshalb zurückzuweisen. Da die Unzulässigkeit der Revision in deren Beantwortung nicht geltend gemacht wurde, war dieser Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (Paragraph 507, Absatz eins, Satz 3 ZPO), weshalb die Klägerin die damit verbundenen Kosten nicht zu ersetzen hat (Paragraphen 41 und 50 ZPO).