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Entscheidung 10 Ob 51/05f×

Entscheidung 10 Ob 51/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob51/05f

Entscheidungsdatum

23.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Julian R*****, geboren am 7. Oktober 1996, in Obsorge der Mutter Monika R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Guido L*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2005, GZ 43 R 44/05x-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 12. 8. 2003 schlossen die Eltern hinsichtlich des Besuchsrechts des Vaters zu seinem am 7. 10. 1996 geborenen Sohn einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Vater ab September 2003 berechtigt wurde, seinen Sohn in dreiwöchigen Abständen jeweils von Samstag 9.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Zusätzlich erhielt der Vater auch ein Besuchsrecht in allen geraden Wochen eines jeden Jahres am Freitag von 13.00 bis 20.00 Uhr und in allen ungeraden Wochen eines jeden Jahres am Dienstag von 16.00 bis 18.30 Uhr. Weiters wurden das Weihnachtsbesuchsrecht und das Urlaubsbesuchsrecht geregelt. Mit Beschluss vom 12. 8. 2003 wurde diese Vereinbarung der Eltern pflegschaftsgerichtlch genehmigt. In der Begründung des Beschlusses wurde darauf hingewiesen, dass die getroffene Vereinbarung in dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachten Deckung finde.

Am 6. 4. 2004 (ON 33) beantragte der Vater eine Ausdehnung seines Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende von Freitag 13.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und jeden zweiten Dienstag von 16.00 Uhr bis Mittwoch 8.00 Uhr) sowie eine Präzisierung des Besuchsrechts in den Sommerferien.

Das Erstgericht legte das Besuchsrecht in den Sommerferien in einer bestimmten Weise fest und wies den Antrag des Vaters auf Ausdehnung des laufenden Besuchsrechts ab. Auch wenn dem Vater kein 14-tägiges Wochenend-Besuchsrecht zukomme, könne er doch zum Ausgleich seinen Sohn einmal wöchentlich an einem Nachmittag zu sich nehmen, wodurch die Aufrechterhaltung des Kontakts ausreichend sichergestellt sei. Auch der erziehungsberechtigten Mutter müsse die Gelegenheit gegeben werden, mit dem Kind berufsfreie Zeiten zu verbringen. Eine Ausweitung des väterlichen Besuchsrechts entspreche daher nicht dem Wohl des Kindes. Das gelte auch für die neuerliche - das Kind belastende - Einholung eines Sachverständigengutachtens, zumal das frühere erst eineinhalb Jahre zurückliege und sich die Verhältnisse nicht geändert hätten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Um neben dem Besuchsrecht des Vaters und dem Besuchsrecht der väterlichen Großeltern (an einem Nachmittag pro Woche) überhaupt noch einen ausreichenden Kontakt zur obsorgeberechtigten Mutter zu gewährleisten, stehe eine Erweiterung des Besuchsrechts nicht im Kindesinteresse. Die Beiziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigen sei nicht notwendig, weil dem Vater und seinen Eltern ohnedies schon überdurchschnittliche Kontakte eingeräumt seien.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Beurteilung des konkreten Sachverhalts im Vordergrund stehe.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem hier im Hinblick auf das Datum der Entscheidung erster Instanz (10. 12. 2004) noch anzuwendenden Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine solche erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes hängt die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114), was aber hier - ungeachtet der knappen Begründung der Entscheidung des Rekursgerichts - nicht der Fall ist. Zutreffenderweise haben die Vorinstanzen auf den gebotenen Umfang des Kontakts der obsorgeberechtigten Mutter zu ihrem Kind hingewiesen. Dass das Kindeswohl ausnahmsweise die Wahrnehmung einer vom Rekursgericht verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erfordern würde (RIS-Justiz RS0050037 [T1]) ist nicht erkennbar.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E77623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00051.05F.0523.000

Im RIS seit

22.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20050523_OGH0002_0100OB00051_05F0000_000