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Entscheidung 10 Ob 51/26m×

Entscheidung 10 Ob 51/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Geschäftszahl

10Ob51/26m

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der beiden minderjährigen 1. A*, und 2. D*, beide *, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. April 2026, GZ 43 R 298/26f-20 und GZ 43 R 299/26b-20, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 27. Februar 2026, GZ 27 Pu 22/26t-7 und 8, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         A* und D* in der Fassung, die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.

[2]                 Dem Vater der beiden Minderjährigen ist aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren für die Zeit vom 2. 4. 2025 bis voraussichtlich 1. 4. 2030 die Freiheit im Inland entzogen, sodass er seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen kann.

[3]         Die Minderjährigen beantragten am 20. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG.

[4]         Das Erstgericht gewährte beiden Minderjährigen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 30. 4. 2030 in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG den monatlichen Unterhaltsvorschuss.

[5]         Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil keine gesicherte Rechtsprechung dazu vorliege, ob Minderjährige, die über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien und ob Artikel 11, RL 2003/109 dem Grundsatz vorgehe, wonach Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausdrücklich ausgenommen seien und diese Herausnahme auch auf die VO (EU) 1231 aus 2010, durchschlage.

Rechtliche Beurteilung

[6]              Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

[7]              1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8]              Das ist hier der Fall.

[9]         2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.

[10]       3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.

Textnummer

E148143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00051.26M.0630.000

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0100OB00051_26M0000_000

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