Gemäß § 519 Abs 2 iVm § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze zur Haftung des Rechtsanwaltes für Fehler bei seiner Tätigkeit als Vertragserrichter im Sinne der diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargestellt. Daß ein Rechtsanwalt dann, wenn er die Wahrnehmung der Interessen der Partei über die bloße anwaltliche Tätigkeit hinaus zugesagt hat, in diesem weiteren Rahmen zu haften hat, ergibt sich aus §§ 1298, 1299 ABGB (so SZ 43/221). Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO werden damit nicht angesprochen.Das Berufungsgericht hat die Grundsätze zur Haftung des Rechtsanwaltes für Fehler bei seiner Tätigkeit als Vertragserrichter im Sinne der diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargestellt. Daß ein Rechtsanwalt dann, wenn er die Wahrnehmung der Interessen der Partei über die bloße anwaltliche Tätigkeit hinaus zugesagt hat, in diesem weiteren Rahmen zu haften hat, ergibt sich aus Paragraphen 1298, 1299, ABGB (so SZ 43/221). Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden damit nicht angesprochen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die klagende Partei im Verfahren behauptet habe, der Beklagte habe es auch übernommen, ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung wahrzunehmen; es erachtete das Beweisverfahren zu dieser Frage ergänzungsbedürftig. Dem hält der Beklagte entgegen, die klagende Partei habe ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet; bei den entsprechenden Ausführungen handle es sich nur um rechtliche Schlußfolgerungen aus Tatsachenbehauptungen, die jedoch keine Grundlage für diese Schlüsse böten. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozeßbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt.
Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht ergänzende Beweisaufnahmen zur Behauptung einer angeblich unrichtigen Information der klagenden Partei durch den Beklagten für notwendig erachtete sowie bezüglich der Punkte, hinsichtlich derer das Berufungsgericht dem Erstgericht die weitere Erörterung des Vorbringens mit den Parteien aufgetragen hat. Die klagende Partei hat ihr Begehren ua darauf gestützt, daß es der Beklagte unterlassen habe, ihre eigentumsrechtliche Absicherung in Ansehung der aus den Förderungsmitteln getätigten Investitionen sicherzustellen. Sie hat behauptet, daß ihr ein Schaden in einer das Klagebegehren übersteigenden Höhe entstanden sei. Das Berufungsgericht erachtete ein ergänzendes Vorbringen zu diesen Punkten erforderlich; die klagende Partei hätte konkreter darzustellen, welche andere Absicherung zu wählen gewesen wäre sowie den behaupteten Schaden näher zu konkretisieren. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, daß es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im übrigen kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten, daß das Berufungsgericht das Verfahren zu einzelnen Fragen ergänzungsbedürftig erachtet (JBl 1992, 785; JBl 1990, 332 uva).
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für zulässig. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedoch nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist (§ 519 Abs 2 ZPO). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Da - wie dargestellt - erhebliche Rechtsfragen, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert wären, nicht aufgezeigt werden und sich nach dem Inhalt der Berufungsentscheidung auch nicht stellen, waren die Rekurse zurückzuweisen.Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für zulässig. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO jedoch nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Da - wie dargestellt - erhebliche Rechtsfragen, die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifiziert wären, nicht aufgezeigt werden und sich nach dem Inhalt der Berufungsentscheidung auch nicht stellen, waren die Rekurse zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.