Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Eingangs seines Rechtsmittels erklärt der Beklagte, alle Mitglieder des Obersten Gerichtshofes wegen Befangenheit abzulehnen, die mit Dr.G***** in freundschaftlicher Beziehung oder in einem Verhältnis stehen, das über die bloße berufliche Kontaktaufnahme hinausgeht; da dem Beklagten die Zusammensetzung des Senates, der über den Rekurs zu entscheiden habe, namentlich nicht bekannt sei, müsse die Ablehnung in dieser Form erfolgen. Es kann unerörtert bleiben, ob eine Ablehnung in dieser Form, ohne namentliche Nennung der Richter, deren Befangenheit behauptet wird zulässig ist. Aufgrund entsprechender Äußerungen der Mitglieder des erkennenden Senates ist davon auszugehen, daß keiner der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richter in einem über die berufliche Bekanntschaft hinausgehenden Naheverhältnis zu Dr.***** steht. Nur für diesen Fall hat der Beklagte aber die Ablehnung geltend gemacht. Es bestand daher keine Veranlassung, eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag herbeizuführen.
Fest steht, daß Dr.G*****, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes, Staatskommissär der klagenden Partei ist. Daß er in dieser Funktion kein Organ der klagenden Partei ist, sondern ein staatlich bestelltes Aufsichtsorgan mit dem in § 29 Sparkassengesetz umschriebenen Wirkungskreis, hat das Oberlandesgericht Linz bereits zutreffend ausgeführt. Die Freundschaft eines Richters mit dem Staatskommissär, der als solcher am Verfahren in keiner Weise beteiligt ist und auch vom Ausgang des Prozesses nicht betroffen wird, begründet keine Befangenheit in einem Rechtsstreit der Sparkasse. Abgesehen von diesen Fakten liegt nur die Behauptung vor, der Klagevertreter habe erklärt, "der Mann beim Obersten Gerichtshof habe großes Interesse, daß der Prozeß in den oberen Instanzen gewonnen werde". Legt man dies zu Grunde, so stünde damit nur fest, daß der Klagevertreter eine Äußerung dieses Inhalts abgegeben hat. Irgendwelche Hinweise, daß deren Inhalt auch tatsächlich zutrifft, fehlen. Durch keinerlei Verfahrensergebnis gedeckt ist die in diesem Zusammenhang im Rekurs erhobene Unterstellung, es sei bekannt, daß Dr.G***** versuchen werde, Unterinstanzen zu beeinflussen; nach den Behauptungen des Beklagten hat auch der Rechtsvertreter der klagenden Partei solches nicht geäußert. Auch im Lichte der behaupteten Erklärung des Klagevertreters bildet daher die Freundschaft Dris.K***** mit Dr.G***** keinen Grund, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden des Berufungssenates in Zweifel zu ziehen. Im Verfahren gegen diesen Beklagten.Fest steht, daß Dr.G*****, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes, Staatskommissär der klagenden Partei ist. Daß er in dieser Funktion kein Organ der klagenden Partei ist, sondern ein staatlich bestelltes Aufsichtsorgan mit dem in Paragraph 29, Sparkassengesetz umschriebenen Wirkungskreis, hat das Oberlandesgericht Linz bereits zutreffend ausgeführt. Die Freundschaft eines Richters mit dem Staatskommissär, der als solcher am Verfahren in keiner Weise beteiligt ist und auch vom Ausgang des Prozesses nicht betroffen wird, begründet keine Befangenheit in einem Rechtsstreit der Sparkasse. Abgesehen von diesen Fakten liegt nur die Behauptung vor, der Klagevertreter habe erklärt, "der Mann beim Obersten Gerichtshof habe großes Interesse, daß der Prozeß in den oberen Instanzen gewonnen werde". Legt man dies zu Grunde, so stünde damit nur fest, daß der Klagevertreter eine Äußerung dieses Inhalts abgegeben hat. Irgendwelche Hinweise, daß deren Inhalt auch tatsächlich zutrifft, fehlen. Durch keinerlei Verfahrensergebnis gedeckt ist die in diesem Zusammenhang im Rekurs erhobene Unterstellung, es sei bekannt, daß Dr.G***** versuchen werde, Unterinstanzen zu beeinflussen; nach den Behauptungen des Beklagten hat auch der Rechtsvertreter der klagenden Partei solches nicht geäußert. Auch im Lichte der behaupteten Erklärung des Klagevertreters bildet daher die Freundschaft Dris.K***** mit Dr.G***** keinen Grund, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden des Berufungssenates in Zweifel zu ziehen. Im Verfahren gegen diesen Beklagten.
Weder der Inhalt des Vergleichsvorschlages, der den Parteien übermittelt wurde noch die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung nach Einlangen des Ablehnungsantrages weisen auf eine Befangenheit Dris.K***** hin. Der Fall, daß ein Richter in einem Vergleichsvorschlag von einer bestimmten Rechtsansicht ausgeht, ist durchaus dem Fall vergleichbar, daß er im Verfahren oder bereits in einem Vorstadium in bezug auf dieses Verfahren eine bestimmte Rechtsansicht äußert. In beiden Fällen wird jedoch von der ständigen Rechtssprechung ein Befangenheitsgrund nicht angenommen (EvBl 1990/145; RZ 1989/110). Mag der Vergleichsvorschlag auch dem vom Beklagten angestrebten Prozeßergebnis zuwiderlaufen, fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß dem Vorschlag nicht ausschließlich sachliche Erwägungen zugrunde lagen; irgendein Zusammenhang mit der Freundschaft zwischen Dr.***** und dem Vorsitzenden des Berufungsgerichtes ist nicht erkennbar. Aus welchem Grund in der Durchführung der - im übrigen bis nach Entscheidung über den Ablehnungsantrag erstreckten Berufungsverhandlung - eine Befangenheit zum Ausdruck kommen sollte, ist nicht erkennbar.
Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Kosten wurden nicht verzeichnet.