[9] Der Revisionsrekurs ist aufgrund einer dem Rekursgericht unterlaufenen Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt.
[10] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (RS0005543). Nach Ablauf der Verfügungsfrist ist sie auf Antrag des Gegners aufzuheben. § 399 Abs 1 Z 5 EO idF BGBl I 2019/105 normiert die Befristung nunmehr ausdrücklich als Aufhebungsgrund (vgl Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO § 399 EO Rz 26 f). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sicherheitsleistung nachträglich und unter Setzung einer Frist zu einem Zeitpunkt auferlegt wurde, in dem die einstweilige Verfügung bereits vollzogen war (6 Ob 157/00g; vgl auch Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO § 390 EO Rz 51; G. Kodek in Deixler-Hübner, EO36 § 390 EO Rz 126a; König/Weber, Einstweilige Verfügung6 Rz 5.20). [10] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (RS0005543). Nach Ablauf der Verfügungsfrist ist sie auf Antrag des Gegners aufzuheben. Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 5, EO in der Fassung BGBl I 2019/105 normiert die Befristung nunmehr ausdrücklich als Aufhebungsgrund vergleiche Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO Paragraph 399, EO Rz 26 f). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sicherheitsleistung nachträglich und unter Setzung einer Frist zu einem Zeitpunkt auferlegt wurde, in dem die einstweilige Verfügung bereits vollzogen war (6 Ob 157/00g; vergleiche auch Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO Paragraph 390, EO Rz 51; G. Kodek in Deixler-Hübner, EO36 Paragraph 390, EO Rz 126a; König/Weber, Einstweilige Verfügung6 Rz 5.20).
[11] 1.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch. Aus dem Spruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 5/25w ist auch nicht abzuleiten, dass die Verfügung – entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung – ohne Aufhebung unwirksam werde (vgl König/Weber, Einstweilige Verfügung6 Rz 8.1 mwN). [11] 1.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch. Aus dem Spruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 5/25w ist auch nicht abzuleiten, dass die Verfügung – entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung – ohne Aufhebung unwirksam werde vergleiche König/Weber, Einstweilige Verfügung6 Rz 8.1 mwN).
[12] 2.1. Auch in dritter Instanz ist unstrittig, dass die Sicherheitsleistung von der gefährdeten Partei nicht erlegt wurde. Im Übrigen geht die gefährdete Partei davon aus, dass die einstweilige Verfügung nach Ablauf der Frist für die Erlegung der Sicherheitsleistung ohnehin nicht mehr wirksam war.
[13] 2.2. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
[14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung fällt keine (weitere) Pauschalgebühr an (siehe Anm 1 und 1a zu TP3 GGG). [14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, Absatz eins, 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung fällt keine (weitere) Pauschalgebühr an (siehe Anmerkung eins, und 1a zu TP3 GGG).