Begründung:
[1] Die drei Minderjährigen E*, A*, und D* sind jeweils Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Die drei Minderjährigen E*, A*, und D* sind jeweils Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 3. 8. 2018, 1 Pu 57/18i-19 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seine Kinder im Ausmaß von 86 EUR (für E*), 68 EUR (für A*) und 55 EUR (für D*) verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 9. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG. Die Minderjährigen beantragten jeweils am 9. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.
[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss, und zwar E* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 5. 2026, A* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 12. 2028 und D* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031. Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss, und zwar E* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 5. 2026, A* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 12. 2028 und D* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, und der VO (EU) 1231 aus 2010, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.