Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei errichtete als Generalunternehmer im Auftrag der beklagten Partei von 1984 an in Seefeld eine Mehrzweckhalle, wobei diese an die bereits vorhandene Tennishalle der beklagten Partei angebaut wurde. Der Auftrag wurde auf Grund einer Ausschreibung erteilt, in der unter anderem folgende Anbotbedingungen festgelegt waren:
"1. Allgemeines
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Scheinen Texte und Beschreibungen im Leistungsverzeichnis und in
den Bedingungen für die Preisberechnung nicht eindeutig, so ist
sofort (möglichst telefonisch) bei der ausschreibenden Stelle
Aufklärung zu beantragen.
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6. Baudurchführung
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Planung:
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b) Die gesamte Statik (Schalungs- und Bewährungspläne), die gesamte Kontrolle und statische Berechnung der Gründungsarbeiten (Fundamente) sowie alle erforderlichen statischen Bemessungen wie z. B. Stützmauern etc. obliegen dem Auftragnehmer. Für die bestehende Tennishalle ist eine statische Nachrechnung entsprechend der derzeit gültigen Schneelasten lt. ÖNORM vorzulegen. Ferner hat der Auftragnehmer die statische Sanierung der alten Tennishalle durchzuführen und im Preis einzukalkulieren. Alle statischen Berechnungen sind von einem Ziviltechniker geprüft dem Auftraggeber vorzulegen."
Ferner bildete die Grundlage der Ausschreibung ein Eeistungsverzeichnis, in dem unter anderem folgendes enthalten war:
"Rechtliche und technische Anbots- und Auftragsbedingungen:
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Die in den gesamten Ausschreibungsunterlagen angeführten
Leistungen stellen kein vollständiges Leistungsverzeichnis dar. Alle
nicht besonders erwähnten Leistungen bzw. Nebenleistungen, die zur
fachgerechten und funktionstüchtigen Erstellung der Gesamtanlage
gehören, sind in den Anbotspreis einzurechnen.
........
Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat sich der Auftragnehmer durch Rücksprache bei den Planern vor Ausführung der betreffenden Arbeiten bzw. vor Anbotsabgabe Klarheit zu verschaffen. Fehler, die dann noch entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers. Etwaige Maßfehler in den Plänen sind umgehend und vor Ausführung mit den Planern einvernehmlich abzuklären."
Auf Seite 28 des der Ausschreibung zugrundeliegenden Raumbuches findet sich nach der Überschrift "Statische hetrachtung in Hinblick auf Bestand und Neubau" eine Skizze, in der im Aufriß die vorhandene Tennishalle und die zu errichtende Mehrzweckhalle und der zwischen ihnen liegende "Zwischenbau" dargestellt sind. Im Anschluß daran heißt es:
"Die bestehende Halle ist nur für eine Tragkraft von 300 kg ausgelegt. Der etwa 1 m von der Bestandshalle abgesenkte Mitteltrakt (Zwischenbau), welcher selbsttragend ausgeführt werden muß...., dient als Lagefläche für den abgerutschten Schnee von der alten Halle-Dachfläche. Bei größeren Schneemengen entsteht ein Rückstau im alten Hallenbereich. Nachdem dieser Rückstau am Mitteltrakt und vor allem am Dach der alten Halle unbedingt liegen bleiben muß, ist eine Verstärkung der alten Halle unbedingt erforderlich. Dadurch wird eine Überbeanspruchung bestehender Tragswerksteile durch Lastenüberschreitung vermieden.
Diese Sanierungsarbeiten müssen in diesem Fixpreis eingerechnet werden, der Nachweis ist zu erbringen. (Vorprüfung erfolgt durch den Zivilingenieur DIng. R*** Mutters bei Innsbruck - es folgt die Angabe der Telefonnummer. Durch diese Sanierungsmaßnahmen soll ein Zustand geschaffen werden, der das Abrutschen des Schnees vom Dach der alten Halle gestattet, ohne daß ein Abräumen des Zwischentraktes vom Schnee und der anschließenden Dachflächen notwendig ist. Die Decke des Zwischentraktes muß auf mind. 2000 kg/m2 berechnet werden. Die für das gesamte Bauvorhaben erforderlichen statischen Berechnungen und diese Sanierungsmaßnahmen sind im Fixpreis einzurechnen."
Der Anbieter hatte folgende Erklärung abzugeben:
"Der Anbieter (Generalunternehmer) erklärt rechtsverbindlich, daß er einerseits die Baustelle besichtigt hat und andererseits aufgrund der Plan- und Ausschreibungsunterlagen vollkommene Klarheit über das Bauvorhaben hinsichtlich Konstruktion und Ausstattung gewonnen hat. Der Anbieter erklärt weiters, daß sein Angebot alle Leistungen für eine schlüsselfertige Ausführung hinsichtlich Bestand (Verstärkung der alten Halle usw.) und des Neubaues gewährleistet. Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, daß bei Auftragserteilung keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Der Gesamtherstellungspreis stellt einen Fix- und Pauschalpreis dar, in dem alle Arbeiten und Leistungen enthalten sind."
Am 13.Juni 1984 schlossen die Parteien einen Werkvertrag, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
"II
Grundlage des Auftrages bildet zunächst dieser Vertrag und in der weiteren Folge die rechtlichen und technischen Anbots- und Auftragsbedingungen, wie sie im Raumbuch ausdrücklich festgehalten sind.
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VI römisch sechs
Unter Hinweis auf die in Seite 28 des Raumbuches festgehaltenen statischen Betrachtungen im Hinblick auf Altbestand und Neubau wird noch einmal ausdrücklich festgehalten, daß der Generalunternehmer die Garantie für die statische Sicherheit der bestehenden Tennishalle samt Nebenräumlichkeiten ausdrücklich übernimmt und auftretende Schäden auf seine Kosten zu beheben hat. Die Sanierungsarbeiten in der bestehenden Tennishalle werden mit Rücksicht auf den zur Saisonzeit notwendigen Tennisbetrieb erst am 17. September 1984 begonnen.
XII römisch zwölf
Beide Vertragsteile verzichten darauf, diesen Vertrag wegen Irrtums oder wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten oder eine derartige Einrede zu erheben."
Die klagende Partei stellte in der Folge als Generalunternehmer das den Gegenstand des Auftrages bildende Werk her, wobei allerdings die vorhandene Tennishalle nur insoweit verstärkt wurde, als es im Sinn der Ausführungen auf Seite 28 des Raumbuches notwendig war, um dem durch den Zwischenbau entstehenden Rückstau an Schnee standzuhalten. Im übrigen wurde die alte Tennishalle zunächst nicht verstärkt. Die Arbeiten hiezu wurden erst ausgeführt, nachdem es schon zur Einbringung der hier zu behandelnden Klage und damit zum Streit darüber gekommen war, ob die klagende Partei auf Grund des Werkvertrages zu diesen Arbeiten verpflichtet ist.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt die Bezahlung von 4,547.897,65 S sA. Hievon entfällt der Betrag von 4,394.707,65 S auf Kosten, die darauf zurückgehen, daß die alte Tennishalle im Winter 1984/85 wegen statischer Mängel durch Einbau einer Dachheizung gesichert werden mußte, und auf das Entgelt für die nachträgliche Sanierung der alten Tennishalle.
Die klagende Partei brachte vor, daß sie auf Grund des mit der beklagten Partei geschlossenen Werkvertrages nur verpflichtet gewesen sei, die alte Tennishalle so weit zu sanieren, daß sie dem durch den Zwischenbau entstehenden Stau an Schnee standhalten könne. Diese Arbeiten, die einen Aufwand von etwa 500.000 S erfordert hätten, habe sie durchgeführt. Der Mehrbetrag sei von dem mit der beklagten Partei im Werkvertrag vereinbarten Entgelt nicht erfaßt und daher von dieser zu bezahlen.
Die beklagte Partei anerkannte den Teil des Klagebegehrens in der Höhe von 153.190 S, der auf die von der klagenden Partei ursprünglich durchgeführten Leistungen entfällt, und beantragte die Abweisung des übrigen, mit der zunächst unterbliebenen Sanierung der alten Tennishalle im Zusammenhang stehenden Mehrbegehrens. Die klagende Partei sei auf Grund des mit ihr geschlossenen Werkvertrages zur Erbringung dieser Leistungen zu dem im Werkvertrag fix vereinbarten Entgelt verpflichtet gewesen.
Die klagende Partei brachte hiezu vor, ihr sei nicht bekannt gewesen, daß die alte Tennishalle nicht die erforderliche Standfestigkeit besessen habe. Die beklagte Partei habe dies hingegen gewußt und hätte ihr es nicht verheimlichen dürfen. Der im Namen der beklagten Partei handelnde Architekt M*** habe wiederholt versichert, daß die Standsicherheit der alten Tennishalle gegeben sei. Die beklagte Partei habe daher den bei ihr (klagende Partei) entstandenen Irrtum veranlaßt. Selbst wenn im Werkvertrag die Verpflichtung zur vollständigen Sanierung der alten Tennishalle vereinbart worden wäre, wäre der Vertrag insoweit daher wegen Irrtums ungültig.
Das Erstgericht gab mit einem - unrichtig als Teilanerkenntnis und Endurteil bezeichneten - Urteil dem Klagebegehren im anerkannten Umfang von 153.169 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte über den wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgendes fest:
Die beklagte Partei war seit über 10 Jahren Eigentümerin einer Tennishalle, von der ihr bekannt war, daß sie von Anfang an den statischen Anforderungen nach der bis 30.November 1983 geltenden ÖNORM nicht entsprach. Diese sah nämlich eine Belastbarkeit durch Schnee von 300 bis 320 kg/m2 vor. Ab 1.Dezember 1983 wird eine Belastbarkeit von 480 kg/m2 gefordert. Die alte Halle konnte bei gleichmäßiger Belastung eine Schneelast von 270 kg/m2, bei einseitiger Belastung, wie sie durch den Zubau der neuen Halle hervorgerufen wurde, eine Schneelast von 120 kg/m2 tragen. Als die Mehrzweckhalle errichtet werden sollte, bestanden bei der beklagten Partei von Anfang an Bedenken wegen des durch den Zubau noch erhöht auftretenden Schneedrucks. Es sollte daher in der Ausschreibung so klar wie möglich festgehalten werden, daß die alte Tennishalle statisch nachgerechnet und deren statische Sicherheit gewährleistet werden müsse. Deshalb sollte gefordert werden, daß der Nachweis der statischen Berechnung der alten Tennishalle vorgelegt wird.
Auf Ersuchen eines am Verfahren nicht beteiligten Bauunternehmens erstattete Dipl.Ing. Wolfgang R*** im März 1984 eine Stellungnahme, in der Maßnahmen zur Vermeidung einer Überbeanspruchung der alten Tennishalle vorgeschlagen wurden, die dadurch entstehen könnte, daß sich der Schnee vom Zwischenbau über das Dach der alten Tennishalle zurückstaut. Die Kosten dieser Verstärkungsmaßnahmen wurden mit etwa 500.000 S ermittelt.
Abschließend heißt es:
"Alle obigen Vorschläge und Angaben setzten voraus, daß die Konstruktion der Tennishalle den geltenden bautechnischen Richtlinien und den bisher geltenden Normen entspricht."
Die Stellungnahme wurde auch dem von der beklagten Partei beauftragten Architekt M*** zur Verfügung gestellt. Die beklagte Partei hatte Dipl.Ing. R*** keinen Auftrag erteilt. Für Architekt M*** war nicht ersichtlich, ob die Maßnahmen, die Dipl.Ing. R*** in seiner Stellungnahme vorschlug, einen befriedigenden statischen Zustand der alten Tennishalle gewährleisten. Ebenso war für die beklagte Partei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die alte Tennishalle zu sanieren. Durch die beabsichtigte Bauführung sollte jedenfalls auch die statische Sicherheit der alten Tennishalle gewährleistet werden.
Als die klagende Partei auf Grund der Ausschreibung die Kalkulation für ihr Anbot erstellte, setzte sich der von ihr hiemit beauftragte Angestellte mit Dipl.Ing. R*** telefonisch in Verbindung, weil er in der Ausschreibung genannt wurde. Dipl.Ing. R*** nannte als Preis für die Sanierung der alten Halle den Betrag von 500.000 S, den die klagende Partei ihrer Kalkulation zugrundelegte. Sie ging davon aus, daß der Auftrag nur die Adaptierung des alten Gebäudes auf Grund der durch die Errichtung des neuen Gebäudes entstehenden Mehrbelastung, nicht aber eine statische Gesamtsanierung enthalte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm fetgestellten Sachverhalt dahin, daß die Absicht der beklagten Partei, im Zuge des Bauvorhabens auch die alte Tennishalle umfassend zu sanieren, im Vertragstext hinreichend zum Ausdruck komme. Die klagende Partei sei daher hiezu auf Grund des mit der beklagten Partei geschlossenen Werkvertrages verpflichtet gewesen. Auf Irrtum könne sie sich wegen des im Vertrag wirksam vereinbarten Verzichtes auf die Anfechtung wegen Irrtums nicht berufen. Im übrigen wäre ein Irrtum nicht von der beklagten Partei veranlaßt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Aus den Bestimmungen des Werkvertrages im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Erstellung des Anbots ergebe sich eindeutig, daß die klagende Partei auf Grund des Werkvertrages die alte Tennishalle in statischen Belangen nicht nur im Umfang der durch den Neubau notwendig werdenden Maßnahmen, sondern insgesamt zu sanieren gehabt habe. Was den von der klagenden Partei eingewendeten Irrtum betreffe, könne zwar auf den im Werkvertrag vereinbarten Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht Bedacht genommen werden, weil sich die beklagte Partei hierauf nicht berufen habe. Ein Irrtum über den Umfang der zu erbringenden Leistungen wäre aber nur zu beachten, wenn er von der beklagten Partei veranlaßt worden wäre. Dies sei im Hinblick auf die eindeutigen Vertragsbestimmungen zu verneinen. Einen allfälligen Kalkulationsirrtum habe die klagende Partei jedenfalls selbst zu vertreten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.