Soweit im Revisionsrekurs auch eine Abänderung der abweislichen Entscheidung über die Benützungsregelung an dem Biedermeierkasten begehrt wird, ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, daß in diesem Umfang eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt. Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden, teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119 uva). Dies trifft hier zu. Eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder eine begangene Nullität aber ist den Revisionsausführungen und auch dem gesamten Akteninhalt in keiner Weise zu entnehmen, sodaß der Revisionsrekurs in diesem Umfange zurückzuweisen ist.Soweit im Revisionsrekurs auch eine Abänderung der abweislichen Entscheidung über die Benützungsregelung an dem Biedermeierkasten begehrt wird, ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, daß in diesem Umfang eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt. Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden, teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119 uva). Dies trifft hier zu. Eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder eine begangene Nullität aber ist den Revisionsausführungen und auch dem gesamten Akteninhalt in keiner Weise zu entnehmen, sodaß der Revisionsrekurs in diesem Umfange zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die beiden minderjährigen Kinder des Antragsgegners neben diesem als Mitmieter in die Mietrechte der Maria K*** eingetreten sind. Als deren Nachkommen in gerader Linie sind sie nach § 19 Abs. 2 Z 11 MG eintrittsberechtigt, wenn sie schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung wohnten und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben. Unter diesen Voraussetzungen erfolgt, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, die Nachfolge in das Hauptmietverhältnis schon ex lege, nur auflösend bedingt durch eine binnen 14 Tagen abzugebende Erklärung der zum Eintritt Berufenen, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Alle Angehörigen, auf die die Voraussetzungen zutreffen, treten mit dem Tode des Mieters zur ungeteilten Hand in das Mietverhältnis des Verstorbenen ein (Würth in Rummel, ABGB Rz 3 und 4 zu § 14 MRG und die dort zitierte Judikatur). Daß zwischen mehreren Eintrittsberechtigten keine Rangordnung stattzufinden hat und das Lebensalter der Eintrittsberechtigten unbeachtlich ist, wird auch im Revisionsrekurs ausgeführt. Es ist ebensowenig strittig, daß die Eintrittsvoraussetzungen - gemeinsamer Haushalt mit dem verstorbenen Mieter, dringendes Wohnbedürfnis - auf den Antragsgegner selbst zutreffen, wie daß dessen Kinder in seinem Haushalt lebten und leben und ihnen eine andere Wohnmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 21.545, 27.400 mwN) leben minderjährige Kinder mit jener Person im gemeinsamen Haushalt, die ihre Erziehung leitet und deren Pflege sie anvertraut sind. Es kommt also bei Kindern darauf an, ob dem Mieter selbst die Pflege und Erziehung des Kindes oblag oder ob die die Erziehung und Pflege leitende Person mit dem verstorbenen Mieter ihrerseits im gemeinsamen Haushalt lebte. Wenn dies der Fall ist, kann das Kind eintrittsberechtigt sein. Das bedeutet, daß es für die Eintrittsberechtigung genügt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem verstorbenen Mieter nur abgeleitet, also über den Erziehungs- und Pflegeberechtigten bestand.Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die beiden minderjährigen Kinder des Antragsgegners neben diesem als Mitmieter in die Mietrechte der Maria K*** eingetreten sind. Als deren Nachkommen in gerader Linie sind sie nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG eintrittsberechtigt, wenn sie schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung wohnten und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben. Unter diesen Voraussetzungen erfolgt, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, die Nachfolge in das Hauptmietverhältnis schon ex lege, nur auflösend bedingt durch eine binnen 14 Tagen abzugebende Erklärung der zum Eintritt Berufenen, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Alle Angehörigen, auf die die Voraussetzungen zutreffen, treten mit dem Tode des Mieters zur ungeteilten Hand in das Mietverhältnis des Verstorbenen ein (Würth in Rummel, ABGB Rz 3 und 4 zu Paragraph 14, MRG und die dort zitierte Judikatur). Daß zwischen mehreren Eintrittsberechtigten keine Rangordnung stattzufinden hat und das Lebensalter der Eintrittsberechtigten unbeachtlich ist, wird auch im Revisionsrekurs ausgeführt. Es ist ebensowenig strittig, daß die Eintrittsvoraussetzungen - gemeinsamer Haushalt mit dem verstorbenen Mieter, dringendes Wohnbedürfnis - auf den Antragsgegner selbst zutreffen, wie daß dessen Kinder in seinem Haushalt lebten und leben und ihnen eine andere Wohnmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 21.545, 27.400 mwN) leben minderjährige Kinder mit jener Person im gemeinsamen Haushalt, die ihre Erziehung leitet und deren Pflege sie anvertraut sind. Es kommt also bei Kindern darauf an, ob dem Mieter selbst die Pflege und Erziehung des Kindes oblag oder ob die die Erziehung und Pflege leitende Person mit dem verstorbenen Mieter ihrerseits im gemeinsamen Haushalt lebte. Wenn dies der Fall ist, kann das Kind eintrittsberechtigt sein. Das bedeutet, daß es für die Eintrittsberechtigung genügt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem verstorbenen Mieter nur abgeleitet, also über den Erziehungs- und Pflegeberechtigten bestand.
Es fehlt für eine Eintrittsberechtigung der Kinder des Antragsgegners hier jedoch am dringenden Wohnbedürfnis. Bei dessen Prüfung ist von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Mieters auszugehen. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren. Ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen ist nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg. 38.316/19 mwN). Ein eintrittsberechtigter naher Angehöriger, der über keine eigene Wohnung verfügt, kann dann auf seine familienrechtlichen Ansprüche verwiesen werden, wenn er auf Grund dieses Anspruches über eine ausreichende Unterkunft verfügt und diejenigen, gegen welche ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Wohnrechtes besteht, keine anerkennenswerten Gründe haben, ihm dieses Wohnrecht zu versagen. Nun waren aber die Kinder des Antragsgegners zum Zeitpunkt des Todes ihrer Urgroßmutter erst 3 und 7 Jahre alt, hatten also ihrem Vater gegenüber einen Unterhaltsanspruch, der auch die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses umfaßte. Nur bei bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern kann eine Verweisung auf familienrechtliche Ansprüche dann nicht erfolgen, wenn der Wohnungsgewährende triftige Gründe hat, das Wohnrecht zu versagen (vgl. MietSlg. 25.326). Dies war zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin - und auch noch während dieses Verfahrens - aber nicht der Fall. Die Minderjährigen verfügten auf Grund ihres Unterhaltsanspruches, den ihr Vater auch unbestritten voll befriedigte, über eine ausreichende Wohnmöglichkeit. Es darf auch nicht übersehen werden, daß gemeinsam in den Mietvertrag Eintretende nach § 19 Abs. 2 Z 11 MG für den Mietzins zur ungeteilten Hand zu haften hätten. Auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Situation ist daher davon auszugehen, daß den Kindern des Antragsgegners eine gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stand. Auf allfällige künftige Entwicklungen aber ist nicht Bedacht zu nehmen.Es fehlt für eine Eintrittsberechtigung der Kinder des Antragsgegners hier jedoch am dringenden Wohnbedürfnis. Bei dessen Prüfung ist von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Mieters auszugehen. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren. Ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen ist nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg. 38.316/19 mwN). Ein eintrittsberechtigter naher Angehöriger, der über keine eigene Wohnung verfügt, kann dann auf seine familienrechtlichen Ansprüche verwiesen werden, wenn er auf Grund dieses Anspruches über eine ausreichende Unterkunft verfügt und diejenigen, gegen welche ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Wohnrechtes besteht, keine anerkennenswerten Gründe haben, ihm dieses Wohnrecht zu versagen. Nun waren aber die Kinder des Antragsgegners zum Zeitpunkt des Todes ihrer Urgroßmutter erst 3 und 7 Jahre alt, hatten also ihrem Vater gegenüber einen Unterhaltsanspruch, der auch die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses umfaßte. Nur bei bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern kann eine Verweisung auf familienrechtliche Ansprüche dann nicht erfolgen, wenn der Wohnungsgewährende triftige Gründe hat, das Wohnrecht zu versagen vergleiche MietSlg. 25.326). Dies war zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin - und auch noch während dieses Verfahrens - aber nicht der Fall. Die Minderjährigen verfügten auf Grund ihres Unterhaltsanspruches, den ihr Vater auch unbestritten voll befriedigte, über eine ausreichende Wohnmöglichkeit. Es darf auch nicht übersehen werden, daß gemeinsam in den Mietvertrag Eintretende nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG für den Mietzins zur ungeteilten Hand zu haften hätten. Auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Situation ist daher davon auszugehen, daß den Kindern des Antragsgegners eine gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stand. Auf allfällige künftige Entwicklungen aber ist nicht Bedacht zu nehmen.
Damit aber fällt der vom Rekursgericht allein herangezogene Abweisungsgrund der fehlenden Antragslegitimation, weil der Antrag auf Benützungsregelung nicht gegen alle übrigen Mitmieter gestellt wurde, weg.
Für eine Entscheidung in der Sache selbst reichen die Feststellungen des Erstgerichtes aber nicht aus. Wie schon ausgeführt, ist Voraussetzung für das Eintrittsrecht naher Angehöriger, daß diese einerseits schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung wohnten und andererseits ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Voraussetzungen auf die Antragstellerin zutreffen. Im Verfahren ist hervorgekommen, daß die Antragstellerin jedenfalls über eine Eigentumswohnung in Bad Ischl verfügt und auch die überwiegende Zeit des Jahres dort gewohnt hat. Es wird daher zu prüfen und festzustellen sein, ob und inwieweit die Antragstellerin mit der verstorbenen Maria K*** überhaupt im gemeinsamen Haushalt wohnte und ob sie mit ihrer Eigentumswohnung nicht über eine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt. Die Rechtsansicht der Hausverwaltung über den Eintritt der Antragstellerin in die Mietrechte ist jedenfalls für die rechtliche Beurteilung der Streitsache nicht von Relevanz, weil selbst ein vom Hauseigentümer mit anderen Personen geschlossener Mietvertrag oder Mitmietvertrag dem ex lege eingetretenen Mieter gegenüber unwirksam wäre. Es muß aber noch festgestellt und beurteilt werden, ob der Antragsgegner, selbst wenn der Antragstellerin wegen Fehlens der Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes mit der Vormieterin oder des dringenden Wohnbedürfnisses kein Eintrittsrecht zustehen sollte, deren Eintritt als Mitmieterin nicht - ebenso wie die Hausverwaltung - ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, wie dies die Antragstellerin schon in ihrem Antrag auf Benützungsregelung behauptet hat (MietSlg. 21.523/60).
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.