Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Bei der Lösung der Rechtsfrage, auf die das Berufungsgericht seinen Rechtskraftvorbehalt gründet, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Wäre die strittige Erklärung der klagenden Partei so zu verstehen, wie der Beklagte sie nunmehr verstehen will und wie sie auch das Berufungsgericht versteht, so wäre der klagenden Partei ein Erklärungsirrtum unterlaufen. Die Folgen eines solchen Irrtums sind in den §§ 871 und 872 ABGB geregelt und führen unter bestimmten Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit oder Anpassung des Vertrages. Eine dieser Voraussetzungen ist, daß der Irrtum dem Anderen aus den Umständen offenbar auffallen mußte. Daraus ergibt sich aber, daß der Vertrag in diesem Fall nicht mit dem Inhalt, den der in Irrtum befindliche Erklärende wollte, zustandegekommen sein kann, weil dann für eine Anfechtung oder Anpassung kein Grund bestünde. Daran ändert nichts, daß im Schrifttum und in der Rechtsprechung bei einem Erklärungsirrtum das Zustandekommen eines Vertrages mit dem vom Erklärenden tatsächlich gewollten Inhalt angenommen wird, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum erkannt hat (vgl. die Übersicht bei Koziol-Welser I8 123, Schlemmer, JBl 1986, 149 ff und Zemen, JBl 1986, 763 f). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieses Ergebnis nach den Grundsätzen der falsa demonstratio oder der Mentalreservation oder ob es sich im Weg einer (berichtigenden) Auslegung der Erklärung des Irrenden ergibt (vgl hiezu zuletzt Koziol-Welser, Schlemmer und Zemen jeweils aaO; ferner Rummel, JBl 1988, 1 ff). Jede dieser Lösungen setzt nämlich voraus, daß der Erklärungsempfänger den Willen des Erklärenden erkannt hat. Es reicht hingegen in keinem Fall aus, daß der Erklärungsempfänger den Irrtum erkennen konnte (ebenso für seine Ansicht Schlemmer aaO 154). Für die Annahme des vom Berufungsgericht angeführten Wertungswiderspruches fehlt daher die Grundlage, weil die von ihm ins Auge gefaßte Lösung aus dogmatischen Gründen nicht in Betracht kommt.Bei der Lösung der Rechtsfrage, auf die das Berufungsgericht seinen Rechtskraftvorbehalt gründet, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Wäre die strittige Erklärung der klagenden Partei so zu verstehen, wie der Beklagte sie nunmehr verstehen will und wie sie auch das Berufungsgericht versteht, so wäre der klagenden Partei ein Erklärungsirrtum unterlaufen. Die Folgen eines solchen Irrtums sind in den Paragraphen 871 und 872 ABGB geregelt und führen unter bestimmten Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit oder Anpassung des Vertrages. Eine dieser Voraussetzungen ist, daß der Irrtum dem Anderen aus den Umständen offenbar auffallen mußte. Daraus ergibt sich aber, daß der Vertrag in diesem Fall nicht mit dem Inhalt, den der in Irrtum befindliche Erklärende wollte, zustandegekommen sein kann, weil dann für eine Anfechtung oder Anpassung kein Grund bestünde. Daran ändert nichts, daß im Schrifttum und in der Rechtsprechung bei einem Erklärungsirrtum das Zustandekommen eines Vertrages mit dem vom Erklärenden tatsächlich gewollten Inhalt angenommen wird, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum erkannt hat vergleiche die Übersicht bei Koziol-Welser I8 123, Schlemmer, JBl 1986, 149 ff und Zemen, JBl 1986, 763 f). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieses Ergebnis nach den Grundsätzen der falsa demonstratio oder der Mentalreservation oder ob es sich im Weg einer (berichtigenden) Auslegung der Erklärung des Irrenden ergibt vergleiche hiezu zuletzt Koziol-Welser, Schlemmer und Zemen jeweils aaO; ferner Rummel, JBl 1988, 1 ff). Jede dieser Lösungen setzt nämlich voraus, daß der Erklärungsempfänger den Willen des Erklärenden erkannt hat. Es reicht hingegen in keinem Fall aus, daß der Erklärungsempfänger den Irrtum erkennen konnte (ebenso für seine Ansicht Schlemmer aaO 154). Für die Annahme des vom Berufungsgericht angeführten Wertungswiderspruches fehlt daher die Grundlage, weil die von ihm ins Auge gefaßte Lösung aus dogmatischen Gründen nicht in Betracht kommt.
Ein Erklärungsirrtum, den der Empfänger nicht erkannte, der ihm aber auffallen mußte, kann daher nur zur Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Irrtums oder zur Anpassung führen, nicht aber dazu, daß das vom Irrenden Gewollte als Inhalt des Vertrages gilt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist jedoch aus folgenden Gründen richtig:
Da ein übereinstimmender abweichender Parteiwille nicht festgestellt wurde, ist bei der Auslegung des Punktes VIII des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages von dessen Wortlaut auszugehen (vgl § 914 ABGB). Dabei darf die Bedeutung eines Wortes nur im Zusammenhang betrachtet werden (vgl den insoweit sinngemäß geltenden § 6 ABGB).Da ein übereinstimmender abweichender Parteiwille nicht festgestellt wurde, ist bei der Auslegung des Punktes römisch acht des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages von dessen Wortlaut auszugehen vergleiche Paragraph 914, ABGB). Dabei darf die Bedeutung eines Wortes nur im Zusammenhang betrachtet werden vergleiche den insoweit sinngemäß geltenden Paragraph 6, ABGB).
In der zitierten Vertragsbestimmung wurde ein "Pönale" vereinbart, dem der Charakter einer unechten Vertragsstrafe zukommt (vgl hiezu Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1336; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 21 zu § 1336; RZ 1974/42; SZ 48/88 ua). Dem angeführten Wort kommt daher jedenfalls die Bedeutung von "Strafe" zu. Eine "Strafe" muß aber denknotwendig im Zusammenhang mit einem durch die Strafe verbotenen Verhalten desjenigen stehen, den sie trifft, weil andernfalls nicht von einer Strafe gesprochen werden kann. Daraus folgt hier, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur diejenige Person zur Zahlung des Pönales verpflichtet sein kann, der das verpönte Verhalten, das hier in der Kündigung (Punkt VIII Abs 3) oder in der Verwirklichung eines Kündigungs- oder Auflösungsgrundes (Punkt VIII Abs 4) bestehen kann, zuzurechnen ist. Unabhängig von der Bedeutung, welche die Wörter "Vermieter" oder "Mieter" in anderem Zusammenhang haben, können sie im Zusammenhang mit der Umschreibung des Zahlungspflichtigen daher nur so verstanden werden, daß damit derjenige gemeint ist, dem das die Zahlungspflicht auslösende Verhalten anzulasten ist.In der zitierten Vertragsbestimmung wurde ein "Pönale" vereinbart, dem der Charakter einer unechten Vertragsstrafe zukommt vergleiche hiezu Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1336,; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 21 zu Paragraph 1336,; RZ 1974/42; SZ 48/88 ua). Dem angeführten Wort kommt daher jedenfalls die Bedeutung von "Strafe" zu. Eine "Strafe" muß aber denknotwendig im Zusammenhang mit einem durch die Strafe verbotenen Verhalten desjenigen stehen, den sie trifft, weil andernfalls nicht von einer Strafe gesprochen werden kann. Daraus folgt hier, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur diejenige Person zur Zahlung des Pönales verpflichtet sein kann, der das verpönte Verhalten, das hier in der Kündigung (Punkt römisch acht Absatz 3,) oder in der Verwirklichung eines Kündigungs- oder Auflösungsgrundes (Punkt römisch acht Absatz 4,) bestehen kann, zuzurechnen ist. Unabhängig von der Bedeutung, welche die Wörter "Vermieter" oder "Mieter" in anderem Zusammenhang haben, können sie im Zusammenhang mit der Umschreibung des Zahlungspflichtigen daher nur so verstanden werden, daß damit derjenige gemeint ist, dem das die Zahlungspflicht auslösende Verhalten anzulasten ist.
Im Absatz 4 des Punktes VIII ist eindeutig, daß als Zahlungspflichtiger nur der Mieter in Betracht kommt, weil nur er einen der in dieser Vertragsbestimmung bezogenen Kündigungs- und Auflösungsgründe setzen kann. Da die Regelung des Absatzes 4 in der Frage der Zahlungspflicht mit der des Absatz 3 übereinstimmt (arg "gleiches gilt"), ist also auch in dem im Absatz 3 geregelten Fall der Mieter als Zahlungspflichtiger zu sehen. Die im Rekurs in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, die Gleichstellung beziehe sich nur auf die Tatsache der Zahlungspflicht, nicht aber auch auf die Person des Zahlungspflichtigen, findet im Wortlaut des Vertrages keine hinreichende Stütze; es kann ihr daher nicht gefolgt werden. Betrachtet man die Absätze 3 und 4 des Punktes VIII des Mietvertrages in ihrem Zusammenhang, so ergeben sie demnach nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn man daraus ableitet, daß damit eine Strafe für ein bestimmtes Verhalten des Mieters vereinbart werden sollte, die er bei Eintritt der näher umschriebenen Voraussetzungen an den Vermieter zu zahlen hat. Dies ist also der Sinn, in dem der strittige Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages auszulegen ist. Der Fall liegt nicht anders, wie wenn in einem Kaufvertrag bestimmt wird, daß der Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen hat. Auch dann muß schon aus dem Wortlaut des Vertrages abgeleitet werden, daß es sich in Wahrheit um eine Verpflichtung des Käufers handelt, und dieser kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Erklärungsirrtum des Verkäufers vorliege, den er nicht erkannt habe, weil über seine Zahlungspflicht nicht ausdrücklich gesprochen worden sei und er die entsprechende Vertragsbestimmung nicht gelesen habe. Gerade darauf beruft sich aber der Beklagte in seinem Rekurs.Im Absatz 4 des Punktes römisch acht ist eindeutig, daß als Zahlungspflichtiger nur der Mieter in Betracht kommt, weil nur er einen der in dieser Vertragsbestimmung bezogenen Kündigungs- und Auflösungsgründe setzen kann. Da die Regelung des Absatzes 4 in der Frage der Zahlungspflicht mit der des Absatz 3 übereinstimmt (arg "gleiches gilt"), ist also auch in dem im Absatz 3 geregelten Fall der Mieter als Zahlungspflichtiger zu sehen. Die im Rekurs in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, die Gleichstellung beziehe sich nur auf die Tatsache der Zahlungspflicht, nicht aber auch auf die Person des Zahlungspflichtigen, findet im Wortlaut des Vertrages keine hinreichende Stütze; es kann ihr daher nicht gefolgt werden. Betrachtet man die Absätze 3 und 4 des Punktes römisch acht des Mietvertrages in ihrem Zusammenhang, so ergeben sie demnach nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn man daraus ableitet, daß damit eine Strafe für ein bestimmtes Verhalten des Mieters vereinbart werden sollte, die er bei Eintritt der näher umschriebenen Voraussetzungen an den Vermieter zu zahlen hat. Dies ist also der Sinn, in dem der strittige Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages auszulegen ist. Der Fall liegt nicht anders, wie wenn in einem Kaufvertrag bestimmt wird, daß der Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen hat. Auch dann muß schon aus dem Wortlaut des Vertrages abgeleitet werden, daß es sich in Wahrheit um eine Verpflichtung des Käufers handelt, und dieser kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Erklärungsirrtum des Verkäufers vorliege, den er nicht erkannt habe, weil über seine Zahlungspflicht nicht ausdrücklich gesprochen worden sei und er die entsprechende Vertragsbestimmung nicht gelesen habe. Gerade darauf beruft sich aber der Beklagte in seinem Rekurs.
Das Berufungsgericht erkannte daher richtig, daß die eingeklagte Forderung dem Grunde nach zu Recht besteht. Der Antrag zu ergänzenden Feststellungen, den es dem Erstgericht für die Höhe der Forderung erteilte, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen, weil hiezu im Rekurs nichts vorgebracht wurde und überdies dabei erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zu lösen sind.Das Berufungsgericht erkannte daher richtig, daß die eingeklagte Forderung dem Grunde nach zu Recht besteht. Der Antrag zu ergänzenden Feststellungen, den es dem Erstgericht für die Höhe der Forderung erteilte, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen, weil hiezu im Rekurs nichts vorgebracht wurde und überdies dabei erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zu lösen sind.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.