Das Rechtsmittel ist allerdings nicht berechtigt.
Nach der unter Nr 28 (neu) in das Spruchrepertorium eingetragenen E 10.5.1950 SZ 23/143 = EvBl 1950/356 sind ausländische Staaten nach Völkerrecht nur insoweit der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichtes entzogen, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben (so auch Fasching, ZPR2 Rz 59). Abgesehen von völkervertragsrechtlichen Regelungen, insbesondere dem - zwischen Österreich und Jugoslawien allerdings nicht anzuwendenden (Mayr in Rechberger, ZPO Art IX EGJN Rz 3) - Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität, gilt nach herrschendem alllgemeinen Völkerrecht der Grundsatz der relativen (beschränkten) Immunität der Staaten, die nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen (acta iure imperii), nicht aber in Ausübung privatrechtlicher Funktionen (acta iure gestionis), der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sind (JBl 1962, 43; SZ 36/26 = EvBl 1963/210; ZfRV 1993/34). Neuere Kodifikationen des (Staaten-)Immunitätsrechtes, die jedoch ebenfalls nicht auf die Bundesrepublik Jugoslawien anzuwenden sind, geben allerdings diese Unterscheidung auf und normieren eine grundsätzliche Immunitätsregel, die durch eine taxative Liste von Ausnahmen nach Fallgruppen eingeschränkt wird (Mayr aaO Rz 4 mit Hinweisen auf Heß, JBl 1989, 286 und Schreuer, ÖJZ 1991, 42).Nach der unter Nr 28 (neu) in das Spruchrepertorium eingetragenen E 10.5.1950 SZ 23/143 = EvBl 1950/356 sind ausländische Staaten nach Völkerrecht nur insoweit der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichtes entzogen, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben (so auch Fasching, ZPR2 Rz 59). Abgesehen von völkervertragsrechtlichen Regelungen, insbesondere dem - zwischen Österreich und Jugoslawien allerdings nicht anzuwendenden (Mayr in Rechberger, ZPO Artikel römisch neun, EGJN Rz 3) - Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität, gilt nach herrschendem alllgemeinen Völkerrecht der Grundsatz der relativen (beschränkten) Immunität der Staaten, die nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen (acta iure imperii), nicht aber in Ausübung privatrechtlicher Funktionen (acta iure gestionis), der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sind (JBl 1962, 43; SZ 36/26 = EvBl 1963/210; ZfRV 1993/34). Neuere Kodifikationen des (Staaten-)Immunitätsrechtes, die jedoch ebenfalls nicht auf die Bundesrepublik Jugoslawien anzuwenden sind, geben allerdings diese Unterscheidung auf und normieren eine grundsätzliche Immunitätsregel, die durch eine taxative Liste von Ausnahmen nach Fallgruppen eingeschränkt wird (Mayr aaO Rz 4 mit Hinweisen auf Heß, JBl 1989, 286 und Schreuer, ÖJZ 1991, 42).
Das slowenische Parlament hat am 25.6.1991 die Unabhängigkeit Sloweniens erklärt. Am 28.6.1991 waren Einheiten der jugoslawischen Bundesarmee an Kampfhandlungen im Bereich der slowenischen Hauptstadt Laibach beteiligt (Wiener Zeitung vom 26. bis 29.6.1991; Meyers Neues Lexikon Bd 9, 111). Während dieser Zeit herrschte in Slowenien eine kriegs- bzw bürgerkriegsartige bewaffnete Auseinandersetzung zwischen der jugoslawischen Bundesarmee und der slowenischen Bürgerwehr (vgl auch Brockhaus Enzyklopädie19 Bd 20 [1993], 388).Das slowenische Parlament hat am 25.6.1991 die Unabhängigkeit Sloweniens erklärt. Am 28.6.1991 waren Einheiten der jugoslawischen Bundesarmee an Kampfhandlungen im Bereich der slowenischen Hauptstadt Laibach beteiligt (Wiener Zeitung vom 26. bis 29.6.1991; Meyers Neues Lexikon Bd 9, 111). Während dieser Zeit herrschte in Slowenien eine kriegs- bzw bürgerkriegsartige bewaffnete Auseinandersetzung zwischen der jugoslawischen Bundesarmee und der slowenischen Bürgerwehr vergleiche auch Brockhaus Enzyklopädie19 Bd 20 [1993], 388).
Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handelt es sich seiner Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht (EvBl 1988/118 = JBl 1988, 459 = RdW 1988, 165; Mayr aaO Rz 5) um einen hoheitlichen Staatsakt. Ausländische Truppen sind in ihrer Funktion als Mittel der Hoheitsgewalt des ausländischen Staates mangels abweichender Abkommen übrigens ebenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, ebenso einzelne Soldaten, soweit sie in Verbindung mit ihrer Einheit auftreten (Fasching aaO Rz 60; Mayr aaO Rz 7).
Der beklagte ausländische Staat ist daher wegen des der Klägerin in Ausübung seiner hoheitlichen Funktionen angeblich zugefügten Schadens der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Da er sich nach dem Vorbringen der Klägerin der inländischen Gerichtsbarkeit auch nicht unterworfen hat - dies würde die Immunität beseitigen (Fasching aaO Rz 60; Mayr aaO Rz 8) - wurde die Klage von den Vorinstanzen zutreffend zurückgewiesen.
Soweit die Revisionsrekurswerberin vermeint, der von ihr behauptete Gerichtsstand des Vermögens (§ 99 Abs 1 JN) schließe den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit aus, verkennt sie, daß dies bei der hier gegebenen völkerrechtl. Immunität nicht zutrifft.Soweit die Revisionsrekurswerberin vermeint, der von ihr behauptete Gerichtsstand des Vermögens (Paragraph 99, Absatz eins, JN) schließe den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit aus, verkennt sie, daß dies bei der hier gegebenen völkerrechtl. Immunität nicht zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 2 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO.