Gemäß § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG sind die Gerichte im außerstreitigen Verfahren verpflichtet, alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen. In dem Vorbringen der Mutter, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, eine neuerliche jugendpsychologische Untersuchung der Kinder vorzunehmen (eine solche ist am 21.November 1986 und am 27. April 1987 erfolgt), den Vorfall vom 27./28.August 1987 genauer zu erheben und zu untersuchen, wie sie ihren Beruf als Handarbeitslehrerin ausübe - dort sei es zu keinen Unzukömmlichkeiten gekommen - liegt zunächst nur die Behauptung von Verfahrensmängeln.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG sind die Gerichte im außerstreitigen Verfahren verpflichtet, alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen. In dem Vorbringen der Mutter, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, eine neuerliche jugendpsychologische Untersuchung der Kinder vorzunehmen (eine solche ist am 21.November 1986 und am 27. April 1987 erfolgt), den Vorfall vom 27./28.August 1987 genauer zu erheben und zu untersuchen, wie sie ihren Beruf als Handarbeitslehrerin ausübe - dort sei es zu keinen Unzukömmlichkeiten gekommen - liegt zunächst nur die Behauptung von Verfahrensmängeln.
Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze können im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge der Vorschrift des § 16 Abs.1 AußStrG nur wegen Nullität angefochten werden, ansonsten unterliegen sie als einfache Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den OGH (EFSlg.39.783 uva).Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze können im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur wegen Nullität angefochten werden, ansonsten unterliegen sie als einfache Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den OGH (EFSlg.39.783 uva).
Auf den Begriff der Nullität im § 16 Abs.1 AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden (SZ 44/180 ua). In besonders gelagerten Fällen können auch andere als die durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 477 ZPO als nichtig aufgreifbaren Verfahrensverstöße im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität haben (SZ 43/228 ua). Davon könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinn des § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch die Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - hier das Wohl der Kinder - vollkommen außer Acht gelassen würden (EFSlg.30.551 ua).Auf den Begriff der Nullität im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden (SZ 44/180 ua). In besonders gelagerten Fällen können auch andere als die durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 477, ZPO als nichtig aufgreifbaren Verfahrensverstöße im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität haben (SZ 43/228 ua). Davon könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch die Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - hier das Wohl der Kinder - vollkommen außer Acht gelassen würden (EFSlg.30.551 ua).
Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Das Rekursgericht hat sich mit den Einwänden der Mutter, die nach ihrer Ansicht gegen eine Erziehungsmaßnahme nach § 26 Abs.2 JWG sprechen, auseinandergesetzt und ist auf Grund der Verfahrensergebnisse, insbesondere der vielfachen Berichte der Fürsorgerin, der Gendarmerieerhebungen und der amtspsychologischen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, daß das Wohl der Kinder bei einem weiteren Verbleib bei der Mutter jedenfalls derzeit gefährdet wäre.Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Das Rekursgericht hat sich mit den Einwänden der Mutter, die nach ihrer Ansicht gegen eine Erziehungsmaßnahme nach Paragraph 26, Absatz 2, JWG sprechen, auseinandergesetzt und ist auf Grund der Verfahrensergebnisse, insbesondere der vielfachen Berichte der Fürsorgerin, der Gendarmerieerhebungen und der amtspsychologischen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, daß das Wohl der Kinder bei einem weiteren Verbleib bei der Mutter jedenfalls derzeit gefährdet wäre.
Ist eine Regelung nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen, so vermag nicht schon der Vorwurf allein, daß nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt oder im Rahmen der Beweiswürdigung gewichtet worden seien, die im § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit zu begründen. Diese wäre nur gegeben, wenn die Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder gänzlich unterblieben, das Rekursgericht zu einer klaren Gesetzeslage im Widerspruch geraten oder willkürlich vorgegangen wäre (EFSlg.30.571 uva).Ist eine Regelung nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen, so vermag nicht schon der Vorwurf allein, daß nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt oder im Rahmen der Beweiswürdigung gewichtet worden seien, die im Paragraph 16, AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit zu begründen. Diese wäre nur gegeben, wenn die Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder gänzlich unterblieben, das Rekursgericht zu einer klaren Gesetzeslage im Widerspruch geraten oder willkürlich vorgegangen wäre (EFSlg.30.571 uva).
Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht in seiner Entscheidungsbegründung unter Berücksichtigung aller Verfahrensergebnisse dargelegt, warum es die Anordnung einer Maßnahme nach § 26 JWG gerechtfertigt hält. Die Behauptung, daß diese Umstände zur Rechtfertigung einer solchen Maßnahme nicht ausreichen, vermag den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG nicht herzustellen. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht in seiner Entscheidungsbegründung unter Berücksichtigung aller Verfahrensergebnisse dargelegt, warum es die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 26, JWG gerechtfertigt hält. Die Behauptung, daß diese Umstände zur Rechtfertigung einer solchen Maßnahme nicht ausreichen, vermag den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG nicht herzustellen. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.