Dagegen richtet sich der - unrichtig als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete - Rekurs Charlotte A*** mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Befreiungsantrag des Erben abzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluß zwecks Sachentscheidung durch das Rekursgericht aufzuheben. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht berechtigt. Nach § 652 ABGB kann der Erblasser bei einem Vermächtnis eine gemeine oder fideikommissarische Substitution anordnen. Dabei sind die im 10. Hauptstück "Von Nacherben" der Ersten Abteilung des Zweiten Teiles des ABGB gegebenen Vorschriften anzuwenden.Dagegen richtet sich der - unrichtig als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete - Rekurs Charlotte A*** mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Befreiungsantrag des Erben abzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluß zwecks Sachentscheidung durch das Rekursgericht aufzuheben. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 652, ABGB kann der Erblasser bei einem Vermächtnis eine gemeine oder fideikommissarische Substitution anordnen. Dabei sind die im 10. Hauptstück "Von Nacherben" der Ersten Abteilung des Zweiten Teiles des ABGB gegebenen Vorschriften anzuwenden.
§ 652 ABGB gilt sinngemäß, wenn nach der Anordnung des Erblassers aus dem einem Erben zugekommenen Nachlaß beim Tod dieses Erben, bei Eintritt eines sonstigen Termines oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen sind (sogenanntes "uneigentliches Nachlegat"), wenn z.B. jemand nach dem Tod des Erben Haus oder Grundbesitz einschließlich eines Unternehmens erhalten soll (Weiß in Klang2 III 521 f; Welser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 652; SZ 24/227; EvBl 1957, 347; 1967/234). Der Erbe hat gegenüber einem Nachlegatar eine Rechtsstellung, die der eines Vorlegatars entspricht (Welser aaO; SZ 24/227; EvBl 1967/234; 1972/351; EFSlg. 40.980).Paragraph 652, ABGB gilt sinngemäß, wenn nach der Anordnung des Erblassers aus dem einem Erben zugekommenen Nachlaß beim Tod dieses Erben, bei Eintritt eines sonstigen Termines oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen sind (sogenanntes "uneigentliches Nachlegat"), wenn z.B. jemand nach dem Tod des Erben Haus oder Grundbesitz einschließlich eines Unternehmens erhalten soll (Weiß in Klang2 römisch drei 521 f; Welser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 652,; SZ 24/227; EvBl 1957, 347; 1967/234). Der Erbe hat gegenüber einem Nachlegatar eine Rechtsstellung, die der eines Vorlegatars entspricht (Welser aaO; SZ 24/227; EvBl 1967/234; 1972/351; EFSlg. 40.980).
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser hat der Nachlegatar nur insoweit Beteiligtenstellung, als die gerichtlichen Anordnungen sein Vermächtnis betreffen (Welser aaO Rz 6 zu § 652; SZ 27/283 = EvBl 1955/31; JBl 1960, 642; EvBl 1972/351 u.a.) und unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (SZ 47/87). Das Rekursgericht hat ohne Aktenwidrigkeit und Rechtsirrtum keine fideikommissarische Substitution hinsichtlich der Erbschaft im Sinne des § 608 ABGB, sondern eine fideikommissarische Substitution hinsichtlich einer einzelnen Sache, nämlich der Liegenschaft EZ 170 Grundbuch Pörtschach am See, angenommen und diesbezüglich im Sinne der dargelegten Lehre und Rechtsprechung zutreffend von einem "uneigentlichen Nachlegat" gesprochen, weil die fideikommissarische Substitution nicht einem Vermächtnisnehmer, sondern dem Erben auferlegt wurde.Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser hat der Nachlegatar nur insoweit Beteiligtenstellung, als die gerichtlichen Anordnungen sein Vermächtnis betreffen (Welser aaO Rz 6 zu Paragraph 652,; SZ 27/283 = EvBl 1955/31; JBl 1960, 642; EvBl 1972/351 u.a.) und unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (SZ 47/87). Das Rekursgericht hat ohne Aktenwidrigkeit und Rechtsirrtum keine fideikommissarische Substitution hinsichtlich der Erbschaft im Sinne des Paragraph 608, ABGB, sondern eine fideikommissarische Substitution hinsichtlich einer einzelnen Sache, nämlich der Liegenschaft EZ 170 Grundbuch Pörtschach am See, angenommen und diesbezüglich im Sinne der dargelegten Lehre und Rechtsprechung zutreffend von einem "uneigentlichen Nachlegat" gesprochen, weil die fideikommissarische Substitution nicht einem Vermächtnisnehmer, sondern dem Erben auferlegt wurde.
Der Rekurswerberin kommt daher in diesem Verlassenschaftsverfahren als uneigentlicher Nachlegatarin nur insoweit Beteiligtenstellung und damit Rechtsmittellegitimation im Sinne des § 9 AußStrG zu, als gerichtliche Anordnungen unmittelbar ihr Nachvermächtnis betreffen.Der Rekurswerberin kommt daher in diesem Verlassenschaftsverfahren als uneigentlicher Nachlegatarin nur insoweit Beteiligtenstellung und damit Rechtsmittellegitimation im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zu, als gerichtliche Anordnungen unmittelbar ihr Nachvermächtnis betreffen.
Davon kann aber bei dem bekämpften erstgerichtlichen Beschluß keine Rede sein. Die Frage, ob der Alleinerbe, dem die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft übertragen ist, darüber dem Abhandlungsgericht Rechnung zu legen hat, betrifft unmittelbar nur den Erben, nicht aber die uneigentliche Nachlegatarin, in deren Vermögensrechte durch den den Erben von der Rechnungslegung befreienden Beschluß nicht unmittelbar eingegriffen wurde. Eine Sicherung wegen "einer sich äußernden Gefahr" wäre nur im streitigen Verfahren durchzusetzen (Welser aaO Rz 19 zu § 613 und Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 520, jeweils mwN). Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.Davon kann aber bei dem bekämpften erstgerichtlichen Beschluß keine Rede sein. Die Frage, ob der Alleinerbe, dem die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft übertragen ist, darüber dem Abhandlungsgericht Rechnung zu legen hat, betrifft unmittelbar nur den Erben, nicht aber die uneigentliche Nachlegatarin, in deren Vermögensrechte durch den den Erben von der Rechnungslegung befreienden Beschluß nicht unmittelbar eingegriffen wurde. Eine Sicherung wegen "einer sich äußernden Gefahr" wäre nur im streitigen Verfahren durchzusetzen (Welser aaO Rz 19 zu Paragraph 613 und Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 520,, jeweils mwN). Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.