Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3.4.1992 wurde der Wiederaufnahmskläger schuldig erkannt, ein näher bezeichnetes Bestandobjekt binnen 14 Tagen von seinen Fahrnissen zu räumen und der nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten zu übergeben. Die am 4.12.1992 beim Erstgericht überreichte Wiederaufnahmsklage wurde von diesem schon im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3.4.1992 wurde der Wiederaufnahmskläger schuldig erkannt, ein näher bezeichnetes Bestandobjekt binnen 14 Tagen von seinen Fahrnissen zu räumen und der nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten zu übergeben. Die am 4.12.1992 beim Erstgericht überreichte Wiederaufnahmsklage wurde von diesem schon im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).
Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, "daß die Klage auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund gestützt und daher das Wiederaufnahmsverfahren einzuleiten" sei.
Das Rekursgericht wies diesen Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, daß es sich bei dem vorgelegten Rechtsmittel um keinen außerordentlichen Revisionsrekurs iS des § 528 Abs 3 ZPO handle, sondern nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes um einen gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs, der zurückzuweisen sei. Der Beschluß wurde dem Klagsvertreter am 27. Juli 1994 zugestellt.Das Rekursgericht wies diesen Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, daß es sich bei dem vorgelegten Rechtsmittel um keinen außerordentlichen Revisionsrekurs iS des Paragraph 528, Absatz 3, ZPO handle, sondern nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes um einen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs, der zurückzuweisen sei. Der Beschluß wurde dem Klagsvertreter am 27. Juli 1994 zugestellt.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers dem Obersten Gerichtshof zur weiteren Erledigung zugeleitet werde, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verweisung der Rechtssache an das "Erstgericht" zur neuerlichen Beschlußfassung. Dieses Rechtsmittel wurde am 8. September 1994, also am letzten Tag der infolge Gerichtsferien (§ 222 ZPO) erst ab 26. August 1994 zu berechnenden (SZ 57/65) 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegeben, jedoch nicht an das Erstgericht (Bezirksgericht Favoriten) sondern an das Rekursgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) adressiert; als angerufenes Rechtsmittelgericht wurde das Oberlandesgericht Wien genannt. Dieser Rekurs langte am 9. September 1994 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein, wurde von diesem dem Erstgericht mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsgemäße Behandlung übermittelt und langte beim Erstgericht am 12. September 1994 ein. Das Oberlandesgericht Wien, dem der Akt daraufhin vom Erstgericht vorgelegt wurde, stellte diesen mit dem Bemerken zurück, daß sich der Rekurs gegen einen Beschluß richte, der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht in einer Rechtssache des Bezirksgerichtes Favoriten gefaßt worden sei. Wie sich aus §§ 3 und 4 JN ergäbe, gehe der Instanzenzug daher nicht an das Oberlandesgericht, sondern an den Obersten Gerichtshof.Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers dem Obersten Gerichtshof zur weiteren Erledigung zugeleitet werde, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verweisung der Rechtssache an das "Erstgericht" zur neuerlichen Beschlußfassung. Dieses Rechtsmittel wurde am 8. September 1994, also am letzten Tag der infolge Gerichtsferien (Paragraph 222, ZPO) erst ab 26. August 1994 zu berechnenden (SZ 57/65) 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegeben, jedoch nicht an das Erstgericht (Bezirksgericht Favoriten) sondern an das Rekursgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) adressiert; als angerufenes Rechtsmittelgericht wurde das Oberlandesgericht Wien genannt. Dieser Rekurs langte am 9. September 1994 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein, wurde von diesem dem Erstgericht mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsgemäße Behandlung übermittelt und langte beim Erstgericht am 12. September 1994 ein. Das Oberlandesgericht Wien, dem der Akt daraufhin vom Erstgericht vorgelegt wurde, stellte diesen mit dem Bemerken zurück, daß sich der Rekurs gegen einen Beschluß richte, der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht in einer Rechtssache des Bezirksgerichtes Favoriten gefaßt worden sei. Wie sich aus Paragraphen 3 und 4 JN ergäbe, gehe der Instanzenzug daher nicht an das Oberlandesgericht, sondern an den Obersten Gerichtshof.
Nunmehr wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs vorgelegt.