Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sind nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3). Nach dem zweiten Satz der in der Klammer zitierten Gesetzesstelle gilt das Berufungsgurteil als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt worden ist (§ 519 Abs 1 Z 3) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist (§ 499 Abs 2), angefochten wird.Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sind nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (Paragraph 502, Absatz 3,). Nach dem zweiten Satz der in der Klammer zitierten Gesetzesstelle gilt das Berufungsgurteil als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt worden ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3,) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist (Paragraph 499, Absatz 2,), angefochten wird.
Da § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF ZivVerfNov 1983 auf § 502 Abs 3 leg cit idF derselben Nov verweist, ist die letztgenannte Bestimmung sinngemäß auch auf Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz anzuwenden (so auch 18.Jänner 1989 3 Ob 1038/88 unter Berufung auf Fasching, ZPR, Rz 2017).Da Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung ZivVerfNov 1983 auf Paragraph 502, Absatz 3, leg cit in der Fassung derselben Nov verweist, ist die letztgenannte Bestimmung sinngemäß auch auf Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz anzuwenden (so auch 18.Jänner 1989 3 Ob 1038/88 unter Berufung auf Fasching, ZPR, Rz 2017).
Als nichtbestätigend gilt ein Beschluß des Rekursgerichtes demnach auch dann, wenn im ersten Rechtsgang ein Beschluß des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache mit Ausspruch einer bindenden Rechtsansicht an dieses zur Erneuerung und Ergänzung zurückverwiesen wurde, das Erstgericht daraufhin unter Bindung an diese Rechtsansicht neuerlich entschieden hat und dieser Beschluß nun vom Rekursgericht bestätigt wurde (Fasching aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch - entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin - nicht vor. Der im ersten Rechtsgang ergangene Beschluß des Erstgerichtes wurde deshalb aufgehoben, weil das Erstgericht entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO über die erhobene Einrede ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden hat, also wegen eines dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ähnlichen wesentlichen Verfahrensmangels iS des § 496 Abs 1 Z 2 leg cit, weshalb eine Bindung des Erstgerichtes an die darüber hinaus noch vorgenommene rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, nicht gebunden war (vgl Fasching, ZPR Rz 1821 u 1877).Als nichtbestätigend gilt ein Beschluß des Rekursgerichtes demnach auch dann, wenn im ersten Rechtsgang ein Beschluß des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache mit Ausspruch einer bindenden Rechtsansicht an dieses zur Erneuerung und Ergänzung zurückverwiesen wurde, das Erstgericht daraufhin unter Bindung an diese Rechtsansicht neuerlich entschieden hat und dieser Beschluß nun vom Rekursgericht bestätigt wurde (Fasching aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch - entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin - nicht vor. Der im ersten Rechtsgang ergangene Beschluß des Erstgerichtes wurde deshalb aufgehoben, weil das Erstgericht entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO über die erhobene Einrede ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden hat, also wegen eines dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ähnlichen wesentlichen Verfahrensmangels iS des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit, weshalb eine Bindung des Erstgerichtes an die darüber hinaus noch vorgenommene rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, nicht gebunden war vergleiche Fasching, ZPR Rz 1821 u 1877).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Da diese Unzulässigkeit in der Revisionsrekursbeantwortung nicht geltend gemacht wurde, war diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig, weshalb die Kosten dieses Schriftsatzes von der im Revisionsrekursverfahren vollständig unterlegenen beklagten Partei nicht zu ersetzen sind (§§ 41 und 50 ZPO).Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Da diese Unzulässigkeit in der Revisionsrekursbeantwortung nicht geltend gemacht wurde, war diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig, weshalb die Kosten dieses Schriftsatzes von der im Revisionsrekursverfahren vollständig unterlegenen beklagten Partei nicht zu ersetzen sind (Paragraphen 41 und 50 ZPO).