Entscheidungsgründe:
Der Kläger brachte vor, er sei mit der Beklagten verheiratet, ein anhängiges Ehescheidungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Von 1973 bis 1980 sei er Leibwächter ohne eigene Konzession gewesen, seit 1980 sei er selbständiger Detektiv (Inhaber einer Konzession eingeschränkt auf den Schutz von Personen). Durch einen Verkehrsunfall am 31. Mai 1986 sei er arbeitsunfähig geworden, während die Beklagte als Sparkassenangestellte ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von rund 17.000 S 16 mal jährlich beziehe.
Gestützt auf dieses Vorbringen begehrte der Kläger zunächst einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000 ab Klagseinbringung und dehnte sein Begehren am 7. Mai 1987 auf S 9.500 monatlich aus. Die Beklagte bestritt das Unterhaltsbegehren als rechtsmißbräuchlich, der Kläger sei überdies nach dem Unfall wiederhergestellt und arbeitsfähig.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf zusammengefaßt folgende wesentliche Feststellungen:
Die Streitteile haben am 15. Jänner 1965 geheiratet. Ein seit 22. März 1984 anhängiges Scheidungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Bis 1973 gestaltete sich die Ehe weitgehend unauffällig. Der Kläger arbeitete als Schlossergeselle und leistete seinen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten. 1973 kündigte er sein Arbeitsverhältnis, weil seinen Gehaltsforderungen nicht entsprochen wurde. Danach war er arbeitslos und zeigte wenig Interesse an einer Beschäftigung. Fallweise übte er eine Tätigkeit als Begleitschutz aus, leistete aber keinerlei Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt. 1981 erhielt der Kläger eine Konzession als Detektiv, eingeschränkt auf den Schutz von Personen. An seinen völlig unzureichenden Einkommensverhältnissen änderte sich nichts, er leistete nach wie vor keinen Beitrag für die Ehegemeinschaft.
Die Beklagte ist seit 1963 Sparkassenangestellte, hat nun eine gehobene Position und bezieht einschließlich aller Zuschläge, Sonderzahlungen und Überstundenentgelte ein Monatsnettoeinkommen von rund S 29.000. Seit 1973 kam die Beklagte praktisch für die gesamten, auch die außergewÄhnlichen Kosten der gemeinsamen Lebensführung auf. Es kam häufig zu Auseinandersetzungen. Die Beklagte warf dem Kläger vor, daß er keiner Arbeit nachgehe und kein Einkommen erziele und von ihr die Finanzierung aller seiner Bedürfnisse begehre. Der Kläger war äußerst aggressiv, beschimpfte und mißhandelte die Beklagte schwer und beschuldigte sie grundlos des Ehebruches. Er richtete wiederholt eine Waffe, deren er mehrere besaß, auf sie, bedrohte sie mit dem Umbringen und versetzte sie dadurch immer wieder in Furcht und Schrecken. Nach einer Mißhandlung am 6. März 1984, welche Blutergüsse, Kontusionen, zahlreiche Kratzer und eine Lockerung der Zähne im Ober- und Unterkiefer zur Folge hatte, zog die Klägerin aus der Ehewohnung aus und wohnte für eine Woche bei einem Arbeitskollegen, mit dem sie schon seit 25 Jahren befreundet war, aber keine ehewidrigen Beziehungen unterhielt und entschloß sich, die Scheidungsklage einzubringen. Als die Klägerin in Begleitung dieses Arbeitskollegen, der sie vor Angriffen des Klägers schützen wollte, persönliche Dinge aus der Ehewohnung holen wollte, darunter ihr Sparbuch, aus dem der Kläger mittlerweile S 30.000 abgehoben hatte, bedrohte der Kläger die Beklagte neuerlich mit dem Umbringen. Es mußte die Polizei geholt werden. Ein deshalb anhängiges Strafverfahren gegen den Kläger endete mit dessen Freispruch, weil die Beklagte die Ermächtigung zur Verfolgung des Klägers zurückzug und der Staatsanwalt daher vom Strafantrag zurücktrat.
Der Kläger erschien auch am Arbeitsplatz der Beklagten, machte sie gegenüber Vorgesetzten verächtlich und beschuldigte sie des Ehebruches und des Alkoholismus.
Am 30. Mai 1986 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall und mußte zweimal urologisch operiert werden. Derzeit besteht noch eine Muskelverschmächtigung, durch die die Gehleistung des Klägers gemindert ist. Er hat daher derzeit keine Möglichkeit, seinen Beruf auszuüben und erhält eine monatliche Sozialunterstützung von S 4.986 zuzüglich der Nutzungsgebühr für die Wohnung und der Gas- und Stromkosten.
Aus diesem Sachverhalt leitete das Erstgericht ab, dem Kläger stehe wegen seiner Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten zwar grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zu, diesen habe er aber auf Grund seiner krassen, zahlreichen Eheverfehlungen, die geradezu das Bild der Ehe prägten, und jahrelanger Verletzung der Beistandspflicht, weil er seit 1973 keinen Beitrag zum Unterhalt leistete, verwirkt. Das Verlassen der Ehewohnung könne der Beklagten unter diesen Verhältnissen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil ein weiterer Verbleib unzumutbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. Der Kläger habe eine so krasse Folge schwerster Eheverfehlungen begangen, daß er einen allfälligen Unterhaltsanspruch, der allerdings voraussetzen würde, daß er den gemeinsamen Haushalt zumindest zusammen mit der Beklagten geführt habe (was vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei), verwirkt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.