In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Vater geltend, dass das Finanzamt lediglich um Akteneinsicht in der Unterhaltssache beantragt habe; eine Ausdehnung auf den gesamten Pflegschaftsakt stelle eine Nichtigkeit iSd § 405 ZPO dar. Weiters habe er die Mitglieder des Rekurssenates als befangen abgelehnt; selbst wenn darüber noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sei es geboten, dass kein abgelehntes Mitglied an einer weiteren Entscheidung mitwirke.In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Vater geltend, dass das Finanzamt lediglich um Akteneinsicht in der Unterhaltssache beantragt habe; eine Ausdehnung auf den gesamten Pflegschaftsakt stelle eine Nichtigkeit iSd Paragraph 405, ZPO dar. Weiters habe er die Mitglieder des Rekurssenates als befangen abgelehnt; selbst wenn darüber noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sei es geboten, dass kein abgelehntes Mitglied an einer weiteren Entscheidung mitwirke.
Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt.
Abgesehen davon, dass dem Antrag der Abgabenbehörde eine Einschränkung auf Informationen bloß aus dem Unterhaltsteilakt nicht klar zu entnehmen ist (es wird einerseits auf den Pflegschaftsakt, andererseits auf die „Unterhaltssache" Bezug genommen), wurde die vom Erstgericht angeordnete Bekanntgabe, „welche Leistungen (Schriftsätze, Gutachten) von Dr. T***** und Dr. K***** in den Jahren 2004/05 im Pflegschaftsakt erbracht wurden", im Rekurs nicht als Mangelhaftigkeit gerügt. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, in denen das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen gehabt hätte (näher Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 55 Rz 3), kann nur ein Mangel des rekursgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand des Revisionsrekurses gemacht werden (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG). Ein auf der Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenates beruhender schwerer Verfahrensverstoß würde nach ständiger Rechtsprechung voraussetzen, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung über deren Befangenheit vorliegt (§ 25 JN; RIS-Justiz RS0007462, RS0042046, RS0046044).Abgesehen davon, dass dem Antrag der Abgabenbehörde eine Einschränkung auf Informationen bloß aus dem Unterhaltsteilakt nicht klar zu entnehmen ist (es wird einerseits auf den Pflegschaftsakt, andererseits auf die „Unterhaltssache" Bezug genommen), wurde die vom Erstgericht angeordnete Bekanntgabe, „welche Leistungen (Schriftsätze, Gutachten) von Dr. T***** und Dr. K***** in den Jahren 2004/05 im Pflegschaftsakt erbracht wurden", im Rekurs nicht als Mangelhaftigkeit gerügt. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, in denen das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen gehabt hätte (näher Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 55, Rz 3), kann nur ein Mangel des rekursgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand des Revisionsrekurses gemacht werden (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Ein auf der Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenates beruhender schwerer Verfahrensverstoß würde nach ständiger Rechtsprechung voraussetzen, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung über deren Befangenheit vorliegt (Paragraph 25, JN; RIS-Justiz RS0007462, RS0042046, RS0046044).
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.