Entscheidung 10 Ob 55/00m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. G*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 6,500.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 1 R 223/99s-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. August 1999, GZ 10 Cg 251/96m-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze Folgendes entgegen gehalten:Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze Folgendes entgegen gehalten:
Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Beginnes der Verjährung einer Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes abgewichen und habe andererseits auch die Frage des Zeitpunktes des Schadenseintritts falsch beurteilt: Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginne nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 68/238 nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen; der Schaden des Klägers durch die Baumaßnahmen des im Vorprozess belangten Bergbahnunternehmens sei aber nicht schon mit der Feststellung des Schätzwertes im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern erst mit der Rechtskraft des Zuschlages eingetreten und liege in dem zu geringen Meistbot des Erstehers der Liegenschaft.Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Beginnes der Verjährung einer Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes abgewichen und habe andererseits auch die Frage des Zeitpunktes des Schadenseintritts falsch beurteilt: Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) beginne nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 68/238 nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen; der Schaden des Klägers durch die Baumaßnahmen des im Vorprozess belangten Bergbahnunternehmens sei aber nicht schon mit der Feststellung des Schätzwertes im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern erst mit der Rechtskraft des Zuschlages eingetreten und liege in dem zu geringen Meistbot des Erstehers der Liegenschaft.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer (dort näher bezeichneten) erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies ist aber nicht der Fall. Das schädigende Verhalten des Beklagten wird vom Kläger darin erblickt, dass er im genannten Vorprozess entgegen dem Wunsch des Klägers das dortige Schadenersatzbegehren nicht ausgedehnt habe. Wie er dazu in seiner außerordentlichen Revision an sich zutreffend ausführt, hätte er als Geschädigter nachzuweisen gehabt, dass durch die Unterlassung des Beklagten die Entstehung des Schadens überwiegend wahrscheinlich sei, dass also im Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine für den Kläger günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Gerade das wurde aber vom Berufungsgericht verneint. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Tatsache, dass der Vorprozess, in dessen Verlauf der Kläger sein Feststellungsbegehren auf Kosten eingeschränkt und nur das Leistungsbegehren aufrecht gehalten hatte, mit einem außergerichtlichen Vergleich (Zahlung von S 850.000,--) und der Vereinbarung ewigen Ruhens endete, zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm der Beweis, er hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Vorprozess ein für ihn günstigeres Ergebnis erzielen können, misslungen sei. Damit hat das Berufungsgericht die Kausalität der dem Beklagten vorgeworfenen Unterlassung für einen allfälligen Schaden des Klägers verneint; eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist darin nicht zu erblicken. Auf die weiteren in der außerordentlichen Revision dargelegten Rechtsfragen braucht dahr nicht mehr eingegangen zu werden.Die außerordentliche Revision ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer (dort näher bezeichneten) erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies ist aber nicht der Fall. Das schädigende Verhalten des Beklagten wird vom Kläger darin erblickt, dass er im genannten Vorprozess entgegen dem Wunsch des Klägers das dortige Schadenersatzbegehren nicht ausgedehnt habe. Wie er dazu in seiner außerordentlichen Revision an sich zutreffend ausführt, hätte er als Geschädigter nachzuweisen gehabt, dass durch die Unterlassung des Beklagten die Entstehung des Schadens überwiegend wahrscheinlich sei, dass also im Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine für den Kläger günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Gerade das wurde aber vom Berufungsgericht verneint. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Tatsache, dass der Vorprozess, in dessen Verlauf der Kläger sein Feststellungsbegehren auf Kosten eingeschränkt und nur das Leistungsbegehren aufrecht gehalten hatte, mit einem außergerichtlichen Vergleich (Zahlung von S 850.000,--) und der Vereinbarung ewigen Ruhens endete, zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm der Beweis, er hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Vorprozess ein für ihn günstigeres Ergebnis erzielen können, misslungen sei. Damit hat das Berufungsgericht die Kausalität der dem Beklagten vorgeworfenen Unterlassung für einen allfälligen Schaden des Klägers verneint; eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist darin nicht zu erblicken. Auf die weiteren in der außerordentlichen Revision dargelegten Rechtsfragen braucht dahr nicht mehr eingegangen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00055.00M.0323.000
Dokumentnummer
JJT_20000323_OGH0002_0100OB00055_00M0000_000