Die unmittelbare Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.
1. Ein Revisionsrekurs ist – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und – wie hier – das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.1. Ein Revisionsrekurs ist – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und – wie hier – das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110 [T17, T27]; RS0007215 [T3, T6]). Der Streitwert im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS-Justiz RS0042366 [T11]). Im Unterhalts-(vorschuss-)verfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Dieser Wert beträgt hier jeweils weniger als 30.000 EUR.
3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, – wie hier – nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und – selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623 [T13]).3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, – wie hier – nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und – selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623 [T13]).
4. Der von den Kindern eingebrachte Revisionsrekurs war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 44/16t; RIS-Justiz RS0109623 [T14]).4. Der von den Kindern eingebrachte Revisionsrekurs war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 44/16t; RIS-Justiz RS0109623 [T14]).