Begründung:
[1] D*, D* und D* (idF: die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Auf der Aufenthaltskarte des D* ist eine Gültigkeitsdauer bis 5. 5. 2027 angegeben. D*, D* und D* in der Fassung, die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG. Auf der Aufenthaltskarte des D* ist eine Gültigkeitsdauer bis 5. 5. 2027 angegeben.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22. 7. 2025 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 190 EUR (D* und D*) bzw 150 EUR (D*) für die Minderjährigen verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 30. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Die Minderjährigen beantragten jeweils am 30. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG. Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.