Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, den der Vater unbeantwortet ließ, ist zulässig und auch berechtigt.
Im Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs kommt dem Kind (6 Ob 186/07g; 3 Ob 139/06x) und auch dem Obsorgeberechtigten bzw dem das Kind betreuenden Elternteil Parteistellung zu, sofern nicht bloß Besuchsmodalitäten geändert werden, die in die rechtlich geschützte Stellung dieses Elternteils nicht unmittelbar eingreifen. Im Anlassfall ist diese Einschränkung nicht gegeben. Die Rechtsmittelwerberin rügt im Revisionsrekurs erneut die Unterlassung der Anhörung des Minderjährigen durch das Erstgericht als Verfahrensmangel. Es entspreche nicht dem Wunsch des Kindes, seinem Vater ein Besuchsrecht zu gewähren.
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist - insbesondere in Besuchsrechtsverfahren (10 Ob 13/08x) - aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037). Im Anlassfall ist die Durchbrechung des Grundsatzes geboten:
Gemäß § 105 Abs 1 erster Satz AußStrG hat das Gericht Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören. In § 105 Abs 1 zweiter Satz AußStrG sind die Voraussetzungen einer Anhörung durch den Jugendwohlfahrtsträger durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, normiert. Die Ausnahmen von der Befragung des Minderjährigen sieht § 105 Abs 2 AußStrG vor. Danach hat die Befragung zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen - insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil - zu erfragen (vgl 1 Ob 133/04x zu § 182b Abs 1 AußStrG 1854).Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, erster Satz AußStrG hat das Gericht Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören. In Paragraph 105, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG sind die Voraussetzungen einer Anhörung durch den Jugendwohlfahrtsträger durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, normiert. Die Ausnahmen von der Befragung des Minderjährigen sieht Paragraph 105, Absatz 2, AußStrG vor. Danach hat die Befragung zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen - insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil - zu erfragen vergleiche 1 Ob 133/04x zu Paragraph 182 b, Absatz eins, AußStrG 1854).
Bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung gemäß § 105 AußStrG nur aus den in dessen Absatz 2 genannten zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohls und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind (3 Ob 186/05g). Im Anlassfall hat auch das Rekursgericht nicht angenommen, dass Gründe dieser Art vorliegen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der ein Unterbleiben der Befragung des Minderjährigen rechtfertigen würde. Eine mittelbare Befragung des Minderjährigen durch den Sachverständigen hat das Erstgericht, das den Minderjährigen persönlich nicht hörte, nicht angeordnet. Erst nach der Befragung des Kindes kann auch dessen Sicht als Verfahrensergebnis einbezogen werden und auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfreie Entscheidung getroffen werden, wobei das Gericht an den Wunsch des Kindes allein freilich nicht gebunden ist (3 Ob 186/05g mwN).Bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung gemäß Paragraph 105, AußStrG nur aus den in dessen Absatz 2 genannten zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohls und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind (3 Ob 186/05g). Im Anlassfall hat auch das Rekursgericht nicht angenommen, dass Gründe dieser Art vorliegen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der ein Unterbleiben der Befragung des Minderjährigen rechtfertigen würde. Eine mittelbare Befragung des Minderjährigen durch den Sachverständigen hat das Erstgericht, das den Minderjährigen persönlich nicht hörte, nicht angeordnet. Erst nach der Befragung des Kindes kann auch dessen Sicht als Verfahrensergebnis einbezogen werden und auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfreie Entscheidung getroffen werden, wobei das Gericht an den Wunsch des Kindes allein freilich nicht gebunden ist (3 Ob 186/05g mwN).
Schon aus diesem Grund sind die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird nach Befragung des Kindes eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.