[5] 1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist bei einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ein Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – unzulässig, wenn das Rekursgericht – wie in diesem Fall – nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (7 Ob 131/11g mwN). Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 9/08h mwN; RIS-Justiz RS0007110 [T32]). [5] 1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist bei einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ein Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – unzulässig, wenn das Rekursgericht – wie in diesem Fall – nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (7 Ob 131/11g mwN). Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 9/08h mwN; RIS-Justiz RS0007110 [T32]).
[6] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren und auch im Unterhaltsvorschussverfahren ist für den Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts der 3-fache Jahresbetrag des monatlichen Geldbetrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig ist, maßgeblich (10 Ob 9/08h mwN; RS0046543).
[7] 3. § 6 Abs 2 begrenzt unter anderem Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ab dem Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahres liegenden Monats bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahres liegenden Monats mit 50 % (§ 6 Abs 3 Z 2 UVG) und ab diesem Zeitpunkt mit 65 % (§ 6 Abs 3 Z 3 UVG) des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall ASVG. Im Jahr 2020 beliefen sich die monatlichen Beträge nach § 6 Abs 2 UVG für die Altersgruppe von 6 bis 14 Jahren auf 316 EUR und für die Altersgruppe ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auf 411 EUR. Ausgehend von einem dreifachen Jahresbetrag übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR. [7] 3. Paragraph 6, Absatz 2, begrenzt unter anderem Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ab dem Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahres liegenden Monats bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahres liegenden Monats mit 50 % (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, UVG) und ab diesem Zeitpunkt mit 65 % (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, UVG) des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, erster Fall ASVG. Im Jahr 2020 beliefen sich die monatlichen Beträge nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG für die Altersgruppe von 6 bis 14 Jahren auf 316 EUR und für die Altersgruppe ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auf 411 EUR. Ausgehend von einem dreifachen Jahresbetrag übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR.
[8] 4. Dem Kind steht daher nur der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG zur Verfügung. Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die der ordentliche Revisionsrekurs ursprünglich nicht für zulässig erklärt wurde, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind. Solange das Rekursgericht seinen Ausspruch auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht abändert, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig (RS0120898). [8] 4. Dem Kind steht daher nur der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zur Verfügung. Im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die der ordentliche Revisionsrekurs ursprünglich nicht für zulässig erklärt wurde, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind. Solange das Rekursgericht seinen Ausspruch auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht abändert, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig (RS0120898).
[9] 5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, haben die Vorinstanzen zu beurteilen. [9] 5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, haben die Vorinstanzen zu beurteilen.