Entscheidung 10 Ob 58/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Faber als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwalt Mag. S* als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von G*, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J*, und 2. Dr. S*, beide vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen 153.720,96 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. November 2022, GZ 2 R 163/22s-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs der Beklagten gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit dem Kläger Verfahrenshilfe bewilligt wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs der Beklagten gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit dem Kläger Verfahrenshilfe bewilligt wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00058.22K.1213.000
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221213_OGH0002_0100OB00058_22K0000_000