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Entscheidung 10 Ob 58/22k×

Entscheidung 10 Ob 58/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob58/22k

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Faber als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwalt Mag. S* als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von G*, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J*, und 2. Dr. S*, beide vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen 153.720,96 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. November 2022, GZ 2 R 163/22s-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs der Beklagten gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit dem Kläger Verfahrenshilfe bewilligt wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.

Textnummer

E136974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00058.22K.1213.000

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221213_OGH0002_0100OB00058_22K0000_000