Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG in der hier - im Hinblick auf das Datum der Entscheidung zweiter Instanz (24. 7. 2009) - anwendbaren Fassung (Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, Art 5 Z 1 in Verbindung mit Art 16 Abs 4) ist in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 AußStrG den Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in der hier - im Hinblick auf das Datum der Entscheidung zweiter Instanz (24. 7. 2009) - anwendbaren Fassung (Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52, Artikel 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 4,) ist in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, AußStrG den Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht in Bezug auf den Erstantragsgegner entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Eine Zusammenrechnung mit dem die Zweitantragsgegnerin betreffenden Entscheidungsgegenstand (2.928 EUR) kommt aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht:
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage gegen mehrere Personen geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn die Verfahrensgegner materielle Streitgenossen sind (RIS-Justiz RS0037838). Eine materielle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen bezüglich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Wie allgemein für Unterhaltsansprüche haften die Eltern für das Heiratsgut oder die Ausstattung nicht solidarisch und der Ausstattungsberechtigte kann sich daher wegen der Bestellung der Ausstattung nur getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren (RIS-Justiz RS0030785). Da solche Ansprüche, wenn sie gemeinsam gegen mehrere Personen gerichtet werden, nur gleichartige Ansprüche darstellen, findet eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht statt. Auch für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sind die gegen die beiden Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche getrennt voneinander zu beurteilen. Wenn nun allein der Erstantragsgegner die Entscheidung des Rekursgerichts anficht, ist nur der ihn betreffende Anspruchsteil für die Zulässigkeit maßgebend. Da dieser unter 30.000 EUR liegt, steht dem Rechtsmittelwerber lediglich der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Sein Rechtsmittel war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn mit der Zulassungsvorstellung ein „außerordentlicher Revisionsrekurs" verbunden wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage gegen mehrere Personen geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn die Verfahrensgegner materielle Streitgenossen sind (RIS-Justiz RS0037838). Eine materielle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen bezüglich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Wie allgemein für Unterhaltsansprüche haften die Eltern für das Heiratsgut oder die Ausstattung nicht solidarisch und der Ausstattungsberechtigte kann sich daher wegen der Bestellung der Ausstattung nur getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren (RIS-Justiz RS0030785). Da solche Ansprüche, wenn sie gemeinsam gegen mehrere Personen gerichtet werden, nur gleichartige Ansprüche darstellen, findet eine Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht statt. Auch für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sind die gegen die beiden Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche getrennt voneinander zu beurteilen. Wenn nun allein der Erstantragsgegner die Entscheidung des Rekursgerichts anficht, ist nur der ihn betreffende Anspruchsteil für die Zulässigkeit maßgebend. Da dieser unter 30.000 EUR liegt, steht dem Rechtsmittelwerber lediglich der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zur Verfügung. Sein Rechtsmittel war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn mit der Zulassungsvorstellung ein „außerordentlicher Revisionsrekurs" verbunden wurde.