Begründung:
Der am 23. 8. 1977 geborene Kläger war am 29. 6. 1986 von einem Hund ins Gesicht gebissen worden und hatte daraufhin - vertreten durch seinen Vater - am 30. 6. 1989 (Datum des Einlangens bei Gericht) eine Klage eingebracht, und zwar gegen den Hundehalter als Erstbeklagten mit der Behauptung mangelhafter Verwahrung des Hundes und gegen dessen Haftpflichtversicherung als zweitbeklagter Partei mit der Behauptung eines von dieser abgegebenen Anerkenntnisses. Der nunmehrige Beklagte war im damaligen Verfahren als Rechtsanwalt der Rechtsvertreter des Klägers. Dem Verjährungseinwand der damals beklagten Parteien wurden Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung und Ausreichen der Postaufgabe am 29. 6. 1989 für die Wahrung der Verjährungsfrist gegenüber dem Erstbeklagten entgegengehalten.
Nachdem das seinerzeitige Erstgericht die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen hatte (gegen den Hundehalter wegen Verjährung, gegen den Haftpflichtversicherer mangels direkter Haftung gegenüber dem Kläger), erklärten die Parteien am 26. 9. 1990 im Rahmen einer Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Graz, „das Berufungsverfahren 'ruhen' zu lassen und außergerichtliche Schadensregulierungsverhandlungen zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei durchzuführen“.
Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gingen sowohl der Vater des Klägers als auch der nunmehrige Beklagte davon aus, dass die Deckungssumme für die unfallkausalen Folgen beim Kläger ausreichen würde.
Mit Schreiben vom 26. 11. 1990 anerkannte der Haftpflichtversicherer des Hundehalters die Schadenersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach. Dieses Anerkenntnis leitete der (nunmehrige) Beklagte dem Vater des Klägers mit Schreiben vom 10. 12. 1990 weiter und teilte weiters mit, dass die Versicherung primär, also direkt und dem Grunde nach jedenfalls hafte und das Verfahren endgültig ruhen bleiben könne, weil die persönliche Haftung des Hundehalters nicht mehr benötigt werde.
Mit Schreiben vom 3. 5. 2007 teilte der Haftpflichtversicherer dem Kläger mit, dass die Gesamtversicherungssumme verbraucht sei und er sich mit weiteren Forderungen an den Verursacher wenden müsse. Nach Ausschöpfung der Deckungssumme fielen aufgrund weiterer Operationen beim Kläger weitere Folgekosten aus dem Hundebiss an.
Mit der am 15. 9. 2008 eingebrachten Schadenersatzklage begehrt der Kläger den Ersatz dieser weiteren Kosten in Höhe von 13.764,45 EUR sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden, dies (unter anderem) mit der Begründung, der nunmehrige Beklagte habe die seinerzeitige Klage zu spät eingebracht, sodass das Klagebegehren gegen den Hundehalter wegen Verjährung abgewiesen worden sei. Eine rechtzeitig eingebrachte Klage hätte Erfolg gehabt und die Möglichkeit der Durchsetzung der nicht gedeckten Ansprüche gegen den Hundehalter eröffnet.
Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass bereits zum Zeitpunkt der Ruhensvereinbarung im seinerzeitigen Verfahren der Vater (und gesetzliche Vertreter) des Klägers so weit informiert gewesen sei, dass eine Feststellungsklage gegen den (nunmehrigen) Beklagten erhoben werden hätte können. Zum Zeitpunkt der Klagsführung sei der behauptete Anspruch daher schon verjährt gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit Teil- und Zwischenurteil Folge. Ohne umfassend auf die vom Kläger erhobenen Mängel- und Beweisrügen einzugehen, änderte es das Ersturteil dahin ab, dass es das Begehren des Klägers auf Zahlung von 13.764,45 EUR sA als dem Grunde nach berechtigt erkannte und feststellte, dass der Beklagte dem Kläger für alle aus dem Hundebiss vom 29. 6. 1986 entstehenden Folgeschäden und Nachteile hafte.
Da beide nunmehrigen Streitteile zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Berufungsverfahrens davon ausgegangen seien, dass die Deckungssumme zur Deckung der unfallkausalen Folgen beim Kläger ausreichen würde, sei der Schaden erst mit dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 3. 5. 2007 eingetreten, sodass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts der Klagsanspruch bei Klagseinbringung am 15. 9. 2008 nicht verjährt gewesen sei. Das Verschulden des Beklagten liege darin, die seinerzeitige Klage gegenüber dem Hundehalter zu spät eingebracht zu haben, sodass diese nicht zum Erfolg geführt habe.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden habe, sei mit insgesamt mehr als 30.000 EUR anzusetzen. Für die Zulässigerklärung der Revision fehle es an den in § 502 Abs 1 ZPO genannten Voraussetzungen.Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden habe, sei mit insgesamt mehr als 30.000 EUR anzusetzen. Für die Zulässigerklärung der Revision fehle es an den in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Voraussetzungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die (als solche anzusehende) außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Das Vorbringen des Beklagten in der außerordentlichen Revision lässt sich dahin zusammenfassen, dass eine Verjährung des nunmehr geltend gemachten Schadens bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und des Ruhens des Berufungsverfahrens zu laufen begonnen habe. Als Mangel des Berufungsverfahrens wird unter anderem gerügt, dass das Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme ein Verschulden des Beklagten angenommen habe, dass er seinerzeit die Klage zu spät eingebracht hätte und deshalb das Klagebegehren zu Recht abgewiesen worden wäre, obwohl über die seinerzeitige Berufung gar nie entschieden worden sei.