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Entscheidung 10 Ob 62/24a×

Entscheidung 10 Ob 62/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob62/24a

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Mag. Schober, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 12.300 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2024, GZ 22 R 220/24w-57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadenersatz von 12.300 EUR sA von der Beklagten.

[2]           Das Erstgericht wies die Klage ab.

[3]           Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung eines Teilbetrags von 6.150 EUR sA erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4]           Die dagegen erhobene „außerordentliche Revision“ des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[6] 1. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen (Zulässigkeits-)Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[7] 2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels Abänderungsantrags angefochten werden kann, eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat, – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind (RS0109623). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt, mangelt es an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (RS0109623 [T20]; 1 Ob 264/22p). Er darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [insb T16, T17]; RS0109501 [T4]).

[8]           3. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision aber für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel des Klägers ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentliches“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.

[9] Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T2, T4, T8]; RS0109620 [insb T2]).

Textnummer

E143857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00062.24A.0211.000

Im RIS seit

04.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250211_OGH0002_0100OB00062_24A0000_000