[5] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen (Zulässigkeits-)Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. [6] 1. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen (Zulässigkeits-)Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[7] 2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels Abänderungsantrags angefochten werden kann, eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat
– auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RS0109623). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt, mangelt es an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (RS0109623 [T20]; 1 Ob 264/22p). Er darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [insb T16, T17]; RS0109501 [T4]). [7] 2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels Abänderungsantrags angefochten werden kann, eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat, – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind (RS0109623). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt, mangelt es an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (RS0109623 [T20]; 1 Ob 264/22p). Er darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [insb T16, T17]; RS0109501 [T4]).
[8] 3. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision aber für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel des Klägers ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentliches“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.
[9] Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T2, T4, T8]; RS0109620 [insb T2]). [9] Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T2, T4, T8]; RS0109620 [insb T2]).