Begründung:
Die Klägerin ist ein Elektrounternehmen und unter anderem im Ankauf und der Montage von Photovoltaikanlagen tätig. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Planung, Konstruktion und der Verkauf von Photovoltaikanlagen, wobei diese Verkaufsgeschäfte in Österreich für das Gebiet östlich von Salzburg, insbesondere für Oberösterreich, durch Uwe K***** als Vertreter der Beklagten durchgeführt wurden. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten ist Günter K*****. Uwe K***** war neben anderen Mitarbeitern zuletzt mit 6 % am Unternehmen der Beklagten beteiligt. Auf Seiten der Klägerin war bekannt, dass Günter K***** der einzige Geschäftsführer der Beklagten ist und dass Uwe K***** lediglich als Vertreter der Beklagten in Oberösterreich auftrat.
Neben anderen Projekten kam es seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beklagten auch zur Lieferung von drei Photovoltaikanlagen durch die Beklagte an die Klägerin zur Montage für die Firma H*****. Alle diese Projekte wurden für die Beklagte durch Uwe K***** ohne Mitwirkung des Geschäftsführers Günter K***** mit den Geschäftsführern der Klägerin bzw mit dem Prokuristen der Firma H***** abgewickelt und problemlos abgeschlossen. Neben den entsprechenden Auftragsgesprächen, der Auftragsentgegennahme und der Durchführung der Projekte wickelte Uwe K***** für die jeweiligen Bauherrn, insbesondere auch für die Firma H*****, die Förderung durch das Land Oberösterreich für Photovoltaikanlagen ab. Im Herbst 1998 wurden von Seiten der Firma H***** Überlegungen angestellt, deren Brillenfertigungsanlage in Steyr mit einer Photovoltaikanlage größeren Ausmaßes auszustatten. Uwe K***** nahm unter Verwendung des Briefpapiers der Beklagten am 11. 10. 1998 schriftlich Kontakt mit der Firma H***** auf. Am 21. 12. 1998 kam es zu einem von Uwe K***** bei der Firma H***** organisierten Treffen, bei dem neben Franz Josef H***** und einem Prokuristen seiner Firma der Geschäftsführer der Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten sowie Uwe K***** anwesend waren. Gegenstand dieser Besprechung war das Vorhaben, eine große Photovoltaikanlage mit über 75 kW installierter Leistung gemeinsam zu errichten. Zu einem Geschäftsabschluss kam es bei diesem Gespräch allerdings nicht, da Franz Josef H***** eine Reduzierung des von der beklagten Partei erwarteten Preises um 50 % durchsetzen wollte. Für die Anwesenden war klar, dass zu dem von der Beklagten angebotenen Preis bei den jeweils zu erwartenden Förderungen kein Auftrag erteilt werden würde. Allerdings verblieb man derart, dass Uwe K***** allfällige weitere Förderungsmöglichkeiten überprüfen sollte. Bei diesem Treffen am 21. 12. 1998 wurde nicht darüber gesprochen, wie weit die Kompetenz des Uwe K***** als Vertreter der Beklagten in Oberösterreich geht, welche Geschäfte er abzuschließen berechtigt ist und inwieweit eine solche Berechtigung allenfalls nicht vorliegt.
Da es sich bei diesem Projekt um die größte in Österreich zu errichtende Photovoltaikanlage und damit um ein entsprechend renommierträchtiges und werbewirksames Projekt handelte, war Uwe K***** weiterhin um dieses Projekt bemüht. Er erkundigte sich um allfällige weitere Förderungsmaßnahmen, welche die Kosten für die Firma H***** entsprechend gesenkt und das Projekt realisierbar gemacht hätten. Uwe K***** ist auf Grund von Schulungen Energieberater und auch mit den Förderungsmöglichkeiten in Oberösterreich vertraut. Er erstellte nach entsprechenden Recherchen eine Aufstellung über mögliche Förderungen und übermittelte diese auf dem Briefpapier der Beklagten mit Schreiben vom 19. 5. 1999 an die Klägerin. Diese Berechnungen wurden in der Folge der Firma H***** vorgelegt. Danach sollte nicht nur eine Förderung durch das Energietechnologieprogramm des Landes Oberösterreich von S 1,307.600,-- erlangt werden können, sondern auch eine weitere Förderung von S 773.000,-- möglich sein. Durch diese nunmehr von Uwe K***** ins Spiel gebrachte zusätzliche Förderung war die Errichtung der Anlage für die Firma H***** attraktiv geworden, sodass diese die Klägerin um ein entsprechendes Angebot bat.
Schon vorher hatte Uwe K***** zwei Angebote an die Klägerin gerichtet, welche Gegenstand der Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Prokuristen der Firma H***** waren. Dieser verlangte eine Garantie für die von Uwe K***** berechneten Förderungen, die von Seiten der Klägerin wiederum von Uwe K***** verlangt wurde. Uwe K***** übermittelte der Klägerin daraufhin auf Briefpapier der Beklagten ein Fax, mit welchem er bestätigte, "dass wir Ihnen bei allen Förderungsansuchen für das Projekt H***** ... behilflich sind". Da diese Erklärung der Klägerin nicht ausreichend erschien, übermittelte der Geschäftsführer der Klägerin Uwe K***** ein entsprechend vorformuliertes Schreiben, das dieser am 20. 5. 1999 unterfertigte und der Klägerin wiederum per Fax übermittelte. Dieses Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr S*****,
Es wird garantiert, dass wir Ihnen bei allen Förderungsansuchen für
das Projekt H***** ..... behilflich sind.
Folgende Punkte werden Ihnen von der Firma s***** garantiert:
Die Förderung ETP wird gemeinsam mit Herrn Dr. D*****, Energiesparverband Oberösterreich, ausgearbeitet. Höhe der Forderung 100.000 EUR. Der Antragsteller ist die Firma K*****. Die Firma H***** erhält die Förderung der ersten 3 kW, wie bei allen anderen Anlagen 25.000 vom EVU. Zusätzlich 10 % der restlichen Anlagenkosten. Aufgeteilt auf zwei Jahre (50 % 1999, 50 % 2000). Die Firma s***** P***** GmbH garantiert den Erhalt der angeführten Förderungen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Förderung durch die Firma s***** beglichen....."
Gegenstand dieser Garantiezusage war somit eine Förderung von insgesamt S 2,080.600,--. Diese Garantie war schließlich ausschlaggebend für eine Auftragserteilung der Firma H***** an die Klägerin, welche ihrerseits eine wortgleiche Garantie gegenüber der Firma H***** abgab. Die Firma H***** erteilte einen entsprechenden Fertigungsauftrag an die Klägerin, diese beauftragte wiederum die Beklagte mit der Anlieferung der von der Klägerin zu montierenden Anlage. Der Auftrag wurde von Uwe K***** an die Geschäftsleitung nach R***** weitergegeben. Die Rechnungslegung erfolgte am 7. 7. 1999 über insgesamt S 7,001.699,70 (brutto). Der Rechnungsbetrag wurde von der Klägerin an die Beklagte bezahlt, welche ihrerseits den Werklohn von ihrem Vertragspartner, der Firma H***** bezahlt erhielt. Entgegen den Berechnungen des Uwe K***** war es nicht möglich, die volle erwartete Förderung zu erwirken. Vielmehr wurden lediglich Förderungsmittel von S 1,376.000,-- ausbezahlt. Die Firma H***** ist nicht bereit, die Differenz selbst zu tragen, sondern macht diesen Betrag nunmehr gegenüber der Klägerin geltend. Bezahlt wurde der Differenzbetrag von S 704.600,-- bisher durch die Klägerin an die Firma H***** noch nicht. Allerdings steht die Klägerin in dauernder Geschäftsbeziehung zur Firma H*****, für welche sie seit Jahren sämtliche Elektroinstallationen durchführt. Es wurde von der Firma H***** der Klägerin bereits angekündigt, bei der nächsten fälligen Zahlung diesen Differenzbetrag in Abzug zu bringen. Uwe K***** hatte sämtliche vorherigen Projekte und auch das gegenständliche völlig selbständig mit den jeweiligen Geschäftspartnern abgewickelt und war dazu auch intern befugt und bevollmächtigt. Hinsichtlich der von ihm abgegebenen Garantie lag eine solche Bevollmächtigung aber nicht vor, was Uwe K***** auch wusste. Er gab die Garantie in der Annahme ab, die von ihm errechnete Förderung zu erhalten, um den lukrativen Auftrag nicht zu verlieren. Der Geschäftsführer der Beklagten war von dieser Garantie nicht informiert und erfuhr davon erst im Herbst 2000, als sich die Frage der Bezahlung zuspitzte. Am 17. 10. 2000 kam es zu einem Gespräch bei der Klägerin, bei welchem der Geschäftsführer der Beklagten bereit gewesen wäre, die Forderung durch verbilligte Lieferung von Waren an die Klägerin abzudecken, womit diese nicht einverstanden war. Es kam zu keiner Einigung; der Geschäftsführer der Beklagten berief sich vielmehr darauf, dass Uwe K***** nicht berechtigt gewesen sei, die gegenständliche Garantiezusage für die Beklagte abzugeben. Die Klägerin begehrt unter Berufung auf die von Uwe K***** unterfertigte Garantieerklärung die Zahlung von S 704.600,-- sA. Uwe K***** sei zur Abgabe dieser Garantieerklärung für die Beklagte berechtigt gewesen. Die Beklagte habe jedenfalls den Anschein gesetzt, dass Uwe K***** auch im Umfang der Garantieerklärung vertretungsbefugt sei. Uwe K***** sei auch Gesellschafter der Beklagten und habe für diese österreichweit Geschäfte abgeschlossen, um welche sich der Geschäftsführer der Beklagten nie gekümmert habe. Hilfsweise stütze die Klägerin ihr Begehren auch auf den Titel des Schadenersatzes, weil die Beklagte die Klägerin durch Errechnung einer unrichtigen Förderung zum Vertragsabschluss verleitet und der Klägerin auf Grund ihrer Haftung gegenüber der Firma H***** im Umfang der entfallenen Förderung ein Schaden erwachsen sei. Uwe K***** sei mit Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten als profunder Energiesparberater und sachkundiger Fachmann in Fragen der für solche Projekte vorgesehenen Förderungen aufgetreten. Die (unrichtigen) Berechnungen des Uwe K***** über Förderungen seien Grundlage für den Vertragsabschluss mit der Beklagten und für die Preisvereinbarung gewesen. Die Beklagte hafte für den schuldhaften Fehler ihres Mitarbeiters.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, Uwe K***** sei - für die Klägerin erkennbar - nicht befugt gewesen, eine solche Garantieerklärung zu Lasten der Beklagten abzugeben. Bei der Abgabe einer solchen Garantieerklärung handle es sich um ein ungewöhnliches Geschäft, bei welchem auf Seiten der Klägerin entsprechende Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Uwe K***** hätten entstehen müssen. Uwe K***** sei ein ausgebildeter Energieberater und in Förderungsfragen sachkundig. Für das Projekt der Firma H***** sei eine Sonderförderung erforderlich gewesen, über die sich Uwe K***** beim Land Oberösterreich erkundigt und entsprechende Auskünfte erhalten habe. Der Klägerin sei noch kein Schaden entstanden, weil sie von der Firma H***** noch nicht in Anspruch genommen worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ging in rechtlicher Hinsicht vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht aus, weshalb die Beklagte für die von ihrem Mitarbeiter abgegebene Garantieerklärung einzustehen habe.
Das Berufungsgericht wies über Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab. Es gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Garantiezusage eine ungewöhnliche Abrede darstelle, die nicht von der einem Angestellten eingeräumten Vollmacht, die gewöhnlichen Geschäfte des Unternehmens abzuschließen, gedeckt sei. Da sich die Klägerin trotz der ihr erkennbaren ungewöhnlichen Umstände der vorliegenden Garantiezusage nicht einmal bei Uwe K***** erkundigt habe, ob er dazu befugt sei, sei der Klägerin eine Verletzung der Diligenzpflicht vorzuwerfen, welche die Annahme einer Anscheinsvollmacht des Uwe K***** in Bezug auf die Garantiezusage ausschließe. Die Beklagte sei daher in diesem Umfang vertraglich nicht wirksam verpflichtet worden.
Die Beklagte könnte allerdings aus dem Titel des Schadenersatzes haften, wenn ihrem Erfüllungsgehilfen Uwe K***** ein Fehler bei der Berechnung der zu erwartenden Subventionen unterlaufen wäre. Dazu hätte die Klägerin aber ein eingehenderes Vorbringen erstatten müssen; aus dem Umstand, dass eine erwartende (und berechnete) Subvention letztlich nicht gewährt worden sei, könne für sich allein noch nicht auf eine vertragswidrige Sorgfaltswidrigkeit des Uwe K***** der Klägerin gegenüber geschlossen werden. Der geltend gemachte Anspruch bestehe daher auch aus dem Titel des Schadenersatzes schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu der Revision nicht Folge zu geben.Die Beklagte könnte allerdings aus dem Titel des Schadenersatzes haften, wenn ihrem Erfüllungsgehilfen Uwe K***** ein Fehler bei der Berechnung der zu erwartenden Subventionen unterlaufen wäre. Dazu hätte die Klägerin aber ein eingehenderes Vorbringen erstatten müssen; aus dem Umstand, dass eine erwartende (und berechnete) Subvention letztlich nicht gewährt worden sei, könne für sich allein noch nicht auf eine vertragswidrige Sorgfaltswidrigkeit des Uwe K***** der Klägerin gegenüber geschlossen werden. Der geltend gemachte Anspruch bestehe daher auch aus dem Titel des Schadenersatzes schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu der Revision nicht Folge zu geben.