Begründung:
Die Kinder, geboren 2002 und 2004, leben mit der Mutter in Österreich. Der geldunterhaltspflichtige Vater ist als Polizeibeamter in Nordrhein-Westfalen, Deutschland, tätig. Als solcher hat er Anspruch auf „Freie Heilfürsorge“ durch den Dienstgeber. Zusätzlich hat er eine private Unfall- und Krankenversicherung abgeschlossen. Es ist umstritten, ob deren Kosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage reduzieren.
Das Rekursgericht, das den Beschluss des Erstgerichts in der teilweisen Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags zur Ermittlung des Einkommens des Vaters aufhob, lehnte dies ab. Es stellte die maßgebliche deutsche Rechtslage zum Krankenversicherungsschutz des Vaters ausführlich dar. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen als Angehörige einer Berufsgruppe, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich ist, Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben, die weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung gehört. § 193 Abs 3 Z 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung mit einer bestimmten Deckung. Diese Versicherungspflicht besteht nach § 193 Abs 3 Z 2 VVG jedoch nicht für Personen, die Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben. Mit Beendigung des aktiven Dienstes erlischt der Anspruch auf Freie Heilfürsorge. Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand erhalten stattdessen eine „Beihilfe“, die nur einen Teil der bei Krankheit, Pflege, Geburt oder Tod anfallenden Kosten deckt. Der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts zufolge sind nach dem
– auf die Unterhaltsansprüche der Kinder unstrittig anzuwendenden – österreichischen Recht nur gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Der Vater habe derzeit Anspruch auf Freie Heilfürsorge und sei erst ab dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf Ersatzleistungen aus der Beihilfe angewiesen. Dass er bereits vor diesem Zeitpunkt eine „Zusatzversicherung“ abgeschlossen habe, um sich im Fall des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst geringere Prämien zu sichern, dürfe nicht zu Lasten von unterhaltsberechtigten Kindern gehen. Es handle sich daher nicht um existenznotwendige Aufwendungen. Dasselbe gelte für die freiwillige abgeschlossene Unfallversicherung, zumal eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherung nicht ergründbar sei.Das Rekursgericht, das den Beschluss des Erstgerichts in der teilweisen Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags zur Ermittlung des Einkommens des Vaters aufhob, lehnte dies ab. Es stellte die maßgebliche deutsche Rechtslage zum Krankenversicherungsschutz des Vaters ausführlich dar. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen als Angehörige einer Berufsgruppe, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich ist, Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben, die weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung gehört. Paragraph 193, Absatz 3, Ziffer 2, Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung mit einer bestimmten Deckung. Diese Versicherungspflicht besteht nach Paragraph 193, Absatz 3, Ziffer 2, VVG jedoch nicht für Personen, die Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben. Mit Beendigung des aktiven Dienstes erlischt der Anspruch auf Freie Heilfürsorge. Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand erhalten stattdessen eine „Beihilfe“, die nur einen Teil der bei Krankheit, Pflege, Geburt oder Tod anfallenden Kosten deckt. Der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts zufolge sind nach dem, – auf die Unterhaltsansprüche der Kinder unstrittig anzuwendenden – österreichischen Recht nur gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Der Vater habe derzeit Anspruch auf Freie Heilfürsorge und sei erst ab dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf Ersatzleistungen aus der Beihilfe angewiesen. Dass er bereits vor diesem Zeitpunkt eine „Zusatzversicherung“ abgeschlossen habe, um sich im Fall des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst geringere Prämien zu sichern, dürfe nicht zu Lasten von unterhaltsberechtigten Kindern gehen. Es handle sich daher nicht um existenznotwendige Aufwendungen. Dasselbe gelte für die freiwillige abgeschlossene Unfallversicherung, zumal eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherung nicht ergründbar sei.
Der Revisionsrekurs wurde zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Kosten einer zusätzlichen freiwilligen Krankenversicherung eines in Deutschland bereits aufgrund der vom Dienstgeber gewährten Freien Heilfürsorge Versicherten als existenznotwendige Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern könnten.
Der – beantwortete – Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.