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Entscheidung 10 Ob 63/24y×

Entscheidung 10 Ob 63/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032607 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
RS0032623 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldv …
RS0039606 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Wird die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision gerügt, ist davon auszugehen, dass der nicht erledigte Teil aus dem Verfahren ausgeschieden ist.
RS0041490 Rechtssatz 26.03.1974Zivilrecht
Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung) weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfah …
RS0041503 Rechtssatz 09.06.1981Zivilrecht
Die Nichterledigung eines Teiles des Anspruchs muss im Rechtsmittel gerügt werden, es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist.
RS0123377 Rechtssatz 03.04.2008Zivilrecht
Bereits abgewickelte Verträge, also Verträge die beiderseits erfüllt wurden, können naturgemäß nicht Gegenstand einer Vertragsübernahme sein.